Allgemeine Staats- und Verfassungslehre

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Das Volksbegehren

(auch Bürgerinitiative) = vom Volk stammender Vorschlag für einen bestimmten Rechtsakt (zB Gesetzesbeschluss) => rührt also originär von den Bürgern und nicht ihren Repräsentanten her. Benötigt die Unterstützung einer bestimmten Bürgerzahl, um im zuständigen Gremium von Repräsentanten behandelt zu werden. => Rechtspflicht darüber zu beraten gutes Beispiel für Zusammenwirken direkter und indirekter Demokratie (direkt-demokratisches Instrument, wirkt nur dann in der Umsetzung, wenn Repräsentanten dazu bereit sind) ähnlich dem Petitionsrecht, das aber meist weniger Unterstützer benötigt und keine zwingende Beratung im Parlament bedeutet - kann lediglich der Regierung überreicht werden

Notstandsregelungen in der österreichischen Verfassung

- Art 18 Abs 3-5 B-VG: Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten (inhaltlich stark beschränkt, an das Zusammenwirken mit anderen Organen gebunden und zeitlich befristet) wenn „die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist" - Art 97 Abs 3-4 B-VG: ein strukturell ähnliches Notverordnungsrecht der Landesregierung - Art 15 EMRK: Vorschriften über das mögliche Außerkraftsetzen bestimmter Grundrechte im Notstandsfall Die Corona-Krise bedingte in Österreich keine Anwendung der Geschilderten Notstandsregeln, da die gewöhnlichen Instrumente der Rechtssetzung als ausreichend erachtet wurden.

Die Verfassungsänderung

- Extremfall GBR: Verfassungsänderung unterscheidet sich nicht von gewöhnlichen Gesetzen => meist Ewigkeitsklauseln oder sonst: - erhöhte Präsens- und Konsensquoren - bikamerales Parlament mit Vetorechten - Wiederholung der Beschlussfassung durch bspw. Neuwahlen - Elemente der direkten Demokratie (Volksabstimmungen, ...) - Zustimmung von Gebietskörperschaften (Gliedstaaten im Bundesstaat) - Einberufung eines Verfassungskonvents => Verfassungsänderungen können auch durch rechtsfortbildende Interpretation/richterrechtliche Flexibilisierung der Verfassung passieren. (dynamisch-teleologische Interpretation) oft Folge von Rigidität, viele Legaldefinitionen können dies verhindern Judical activism vs. Judical self-restrain => Viele Vf-Gerichte weltweit neigen in letzter Zeit auch dazu, immanente "Ewigkeitsklauseln" in Verfassungen hineinzulesen, auch wenn die Verfassung Änderungen zu ermöglichen scheint => Problem: Gewaltenteilung und Demokratie... Richter ist kein gewählter Gesetzgeber vor allem bei Höchstgerichten äußerst problematisch Untergang einer Verfassung: Bruch der Kontinuität durch einen revolutionären Akt (Diskontinuität) => Widerspricht der Verfassung und dem darin vorgesehenen Änderungsverfahren => verfassunggebende Gewalt des Volks kann also neuerlich eine „historisch erste" Verfassung schaffen Bsp: Arabischer Frühling: neue Verfassungen nach Abhaltung verfassunggebender Versammlungen/Volksabstimmungen angenommen Massive Verfassungsänderung in Russland kein Bsp. für Untergang einer Verfassung, sondern lediglich Änderung, weil formal das Verfassungsänderungsverfahren beachtet wird

Aktuelle Fragen zur Souveränität

- Hatte die Terrororganisation IS tatsächlich mit ihrem 2014 ausgerufenen "Kalifat" einen Staat begründet? Nein, da ihr auf Grund ihres gewalttätigen und illegalen Vorgehens erstens die völkerrechtliche Anerkennung fehlte und zweitens keine geordnete Herrschaftsmacht über ein Volk und Gebiet vorhanden war. - Können so genannte "Staatsverweigerer" einen eigenen Staat ausrufen? Nein, weil ihnen sämtliche Staatselemente fehlen. Der bloße Privatbesitz eines Grundstücks, auf dem einige Personen eine "eigene" Fahne hissen, pseudostaatliche Dokumente ausstellen und so tun, als ob sie über dieses Gebiet Staatsgewalt ausübten, genügt dafür natürlich nicht. In den letzten Jahren nahmen derartige Gruppierungen zu, sie argumentieren - verfehlt - mit dem Gesellschaftsvertrag, indem sie behaupten, diesen nie "abgeschlossen" zu haben. Dies verwechselt den Gesellschaftsvertrag als theoretisches Erklärungsmodell der Staatsgründung mit rechtlichen (letztlich auf die Verfassung gestützten) Rechten und Pflichten von Staatsbürgern, denen sich auch "Staatsverweigerer" nicht entziehen können. - Relativierung der Staatsgewalt der Nationalstaaten durch die Globalisierung und Integrationsprozesse wie im Rahmen der EU? Relativierung der Staatsgewalt durch Privatisierung staatlicher Aufgaben? Beide Phänomene haben in jüngster Zeit einigen Widerstand erfahren. Im Zuge der Migrationsbewegung seit 2015, aber auch aktuell der Pandemie scheinen die Nationalstaaten vielmehr wieder zu erstarken.

Kompetenzen der VfG

- Normenkontrolle - individueller Grundrechtsschutz - Wahlgerichtsbarkeit - Entscheidungen über Anklagen wegen rechtswidrigen Verhaltens von Regierungsorganen oder republikanischen Staatsoberhäuptern - Kompetenzgerichtsbarkeit - Kontrolle der Rechtswidrigkeit von StV - autoritative Verfassungsinterpretation (manchmal explizit festgelegt, meist als den VfG immanent eingeräumt) - Kontrolle über Gründung und Zulässigkeit politischer Parteien Seltener: - Gutachten über bestimmte Verfassungsfragen - offizielle Erklärung über den Tod des Staatsoberhaupts - Kontrolle der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen => Interpretation der Vf durch das VfG in letzter Zeit oft kritisiert, da dies in manchen Staaten zur Fortentwicklung der Vf führt (positiver Gesetzgeber zur Modernisierung starrer Vf) => in demokratischer und gewaltenteilender Hinsicht bedenklich => Grauzonenbereich, ob "Interpretation" noch Interpretation oder materielle Verfassungsänderung

Staatselemente zur Abgrenzung des Staates von supranationalen Organisationen oder kleinsten Einheiten wie Gemeinden

- Staatsvolk - Staatsgebiet (diese beiden haben auch Gemeinden und bspw. die EU, was ihnen aber fehlt ist: - Staatsgewalt (bei Gemeinden und der EU abgeleitet vom Staat und den MS, nicht souverän) - Staatszweck: Gemeinwohl - Orientierung nicht nach dem Einzelnen sondern nach größtmöglicher Zufriedenheit aller; um völlige Unterordnung des Einzelnen unter das Kollektiv zu vermeiden: Grundrechte (bei Gemeinden und supranationalen Gebilden lässt bereits die beschränkte Kompetenzausstattung darauf schließen, dass sie das Allgemeinwohl gar nicht zu verwirklichen vermögen, weiters keine Kompetenz-Kompetenz + Austrittsklausel in Art 50 EUV - derzeit wachsende aber unvollendete Staatsqualität) - Zeit: als Konstituante des Staates - grundlegende verfassungsgebende NV (In- und Außerkrafttreten der Verfassung, Festlegen von Zeitzonen, ...)

funktionale vs organisatorische Gewaltenteilung

-ORGANISATORISCHE: Hier werden die Gewalten nicht über ihre Organe definiert, also zB "Gesetzgebung" = Gewalt die das Parlament ausübt, "Gerichtsbarkeit" = Gewalt der Gerichte etc. -FUNKTIONELLE: Definition der Gewalten über Funktionen: "Verwaltung" = Funktion, in der nicht-gerichtliche Rechtsakte erzeugt werden, die an Gesetze gebunden sind etc. => beide können auch negativ definiert werden (J = nicht E+L) => beide ungenau, da es auch Gewaltenverbindung gibt (zB Gesetzgebungsverfahren nicht nur Parlamente, sondern auch andere Organe berührt (Regierungsvorlagen, Beurkundung durch BP, ...), im Staatsnotstand kann der Exekutive legislative Funktion zu kommen, negativer Gesetzgeber VfGH, Kontrollfunktionen, checks and balances)

Entwicklung der Grundrechte

1) Antike: erste Überlegungen zu Gleichheit und Sklavenfrage, außer im beschränkten Wahlrecht nirgends verwirklicht 2) Mittelalter: Magna Charta Libertatum - nicht GR- Intention sonder Stabilisierung des Verhältnisses zwischen Adel und König 3) 17. JH: nicht bloß auf Adel beschränkte Rechte betreffend der Freiheit der Person und des fairen Verfahrens in Petition of Right, Bill of Right, Habeas Corpus Akte, ... => im ENG taucht Vorstellung der unveräußerlichen Rechte auf: John Locke fasst dabei alle Freiheiten, Schutz des Lebens und des Vermögens unter dem Begriff EIGENTUM zusammen - nur zum Schutze dieses Eigentums darf der Staat seine Gewalt ausüben und dementsprechend faire Richter einsetzen 4) 18. JH: - 1776 Amerikanische Unabhängigkeitserklärung: allen Menschen wird Gleichheit und unveräußerliche Rechte garantiert (Life, Liberty and the Persuit of Happiness) + Virginia Bill of Rights (erster geschlossener GR-Katalog) - 1789 Ergänzung der amerikanischen Verfassung um die bill of rights - 1789 franz. Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 5) Internationale Abkommen v.a. in Europa - 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - UNO - 1953 EMRK + 14 ZP - 1999 Europäische Sozialcharta - 2009 GRC: allerdings heterogene normative Struktur, manche an nationale Regelungen zur Ausgestaltung gebunden, manche nur Unionszielbestimmungen 6) Nach 2.WK Internationalisierung der Grundrechte: nicht mehr ausschließliche Staatsbürgerrechte

Arten von Parteien

1) Ein- Zwei-, Mehr- und Vielparteiensysteme: 1: Kommunismus, Nazionalsozialismus, ... 2: Amerika, Mindestanforderung an Gewaltenteilung Mehr: 2 große und ein paar ganz kleine (keine hinreichend starke Opposition aber manchmal Zünglein an der Waage - Kompromissfindung) Viel: proportionale Beteiligung selbst kleiner Parteien - unterstützt durch Verhältniswahlrecht, weniger Macht pro Partei, permanente Notwendigkeit der Kompromissfindung 2) Einteilung nach politischem Zweck: Volksparteien, Sammelparteien (fassen die Interessen möglichst weiter Bevölkerungskreise zusammen) und Interessensparteien (vertreten jeweils nur partikuläre Interessen) 3) Einteilung nach politischer Ebene (lokal, regional, national) 4) Einteilung nach Organisation (föderalistisch oder zentralistisch) Partei ist nicht gleich Wahlpartei

Weitere Instrumente der direkten Demokratie

1) Landsgemeinde: überaus starkes Instrument der dD (in 2 Schweizer Kantone einmal jährlich abgehalten: es geht aber um Kantonsangelegenheiten, nicht um Gemeindeangelegenheiten!) => mittelalterlicher Ursprung => Versammlung aller stimmberechtigten Kantonsbürger auf einem großen Platz im Freien, um dort mehrere Stunden lang Wahlen abzuhalten, aber auch direkt Gesetzesbeschlüsse durch Handaufheben zu fällen (selten genau gezählt, meist beobachtet ob es nach einer Mehrheit aussieht) => Bürger können auf einem Podium auch direkt ihre Meinung äußern 2) Laiengerichtsbarkeit: umstiritten inwiefern Rechtsfragen dem Volk anvertraut werden können 3) Bürgerbeteiligungsverfahren in der Verwaltung, die meist nur Anhörungs- und Beratungsrechte begründen - selten auch volle Parteirechte

Theorien zum Bundesstaat

1) Monistische Bundesstaatstheorie: Staat = geschlossenes Ganzes, das allein die Staatlichkeit und Souveränität inne hat, Länder nur dezentrale Ebenen 2) Dualistische Bundesstaatstheorie: Staat = ein aus GliedSTAATEN zusammengesetzter Staatenstaat bei dem die äußere Souveränität beim Bund liegt, während die innere geteilt wird (könnte zur Annahme eines Sezessionsrechts führen, das normalerweise im BS aber verneint wird) 3) Trialistische Bundesstaatstheorie: (drei Kreise Lehre von Kelsen) Bund und Gliedstaaten (bzw deren ROs) sind paritätisch, stehen jedoch beide unter dem Schirm des Gesamtstaates (GesamtRO) um eine solche GesamtRO aber als existent annehmen zu können fehlt es meist an gemeinsamen Elementen (BUNDES-Vf) seltenes Bsp: Paktierte Gesetzgebung bei Änderung des Bestands der Länder oder deren Grenzen

Entwicklung der Gewaltenteilungslehre

1) gemische Verfassungen von Cicero und Polybius 2) Montesquieu: horizontale Gewaltenteilung LEJ - sieht aber auch Kontrolle iSd Gewaltenverbindung vor - niemals allerdings Weisungen 3) Locke: gesetzgebende und vollziehende Gewalt + FÖDERATIVE Gewalt (Entscheidung über Krieg oder Frieden, Vereinbarungen mit anderen Staaten - geht prinzipiell in exekutiver Gewalt auf) 4) Jean Jacque Rousseau: gesetzgebende Gewalt, die beim Volk liegen sollte (er will direkte Demokratie) und vollziehende Gewalt, die der Regierung anvertraut ist Sinn jeder Gewaltenteilung: MACHTBEGRENZUNG heute Ideen: - auswärtige Gewalt (ähnlich Locke) - neutrale Gewalt (des Staatsoberhauptes mit Beurkundung, Richterangelobung, Verordnungen, ...) - vierte Gewalt (Medien - besser intermediär) - aber auch Tendenzen zu Dualismus: in Gesetzgebung und Vollziehung (Loewenstein) oder Rechtsschöpfung (Verfassung) und Rechtsanwendung (Kelsen - Lehre vom doppelten -Rechtsantlitz) => Kelsen spricht überdies nie von Staatsgewalt sondern von der Rechtsordnung (Das Recht geht von Volk aus)

Volksgesetzgebung

1. Schritt: Volksbegehren mit Gesetzesvorschlag als Inhalt => Wenn dieser Vorschlag qualifizierte Zahl an Unterstützern erhält => 2. Schritt: zwingende Durchführung eine VA (außer Parlament setzt von sich aus durch) => Parlament dann an Abstimmung über das im Volksbegehren formulierte Anliegen gebunden => radikalere Variante in manchen Verfassungen: VA ersetzt parlamentarischen Gesetzesbeschluss (nichtmal formales Mitwirken der Repräsentanten mehr erforderlich) Bsp: Schweiz und Liechtenstein, auf regionaler Ebene in ITA und DE daran sieht man, dass direkte Demokratie in der Reinform möglich wäre (Repräsentanten nur noch "Erfüllungsgehilfen") Probleme: - Wie hoch muss Zahl der Unterstützungserklärungen sein, um eine derartige Folge auszulösen? - Themenverbote für Volksgesetzgebung bei besonders sensiblen Angelegenheiten bzw. Ewigkeitsklauseln dafür? (Grundrechte, Minderheitenrechte, völkerrechtliche Verträge, Wahlen ...) kann Volk über alles selbst entscheiden oder müssen im Sinne der wehrhaften Demokratie verfassungsfeindliche Themen dem (direkt-)demokratischen Diskurs entzogen werden?

Verfassungsentwicklung ab dem 19. Jahrhundert

19.JH: Konstitutialismus durch Nachahmung & Fortentwicklung entstehen die ersten Verfassungsstaaten auch in Kontinentaleuropa (oft aber nur von kurzer Dauer und nur liberal-demokratisch) => Rückschläge durch die WK und autoritäre/totalitäre Systeme des 20.JH Nach dem 2. WK: Renaissance des Verfassungsstaates: Kolonien werden unabhängig (Verfassungen meist von ehem. Kolonialmacht geprägt) + Festigung des Kerngehalts westlicher Verfassungen (Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie) Neueste Entwicklungen: - Ende des Ostblocks: westlich orientierte Verfassungen ehem. Kommunistischer Staaten - "Arabischer Frühling": Revolutionärer Untergang bisheriger Verfassungen sowie postrevolutionäre verfassungsgebende Prozesse (Tunesien, Ägypten, ...) Gegenwart: Bsp: neue Verfassung in Nepal (2015), Kuba (2019), große Verfassungsreform in Russland, ... Verfassungslose Staaten heute selten (meist Transitionsphasen) entspricht nicht der Anarchie (ungezügelter herrschaftsloser Zustand)

Monarchie und Abgrenzung zur Republik

= Alleinherrschaft - bezogen auf Art des Staatsoberhauptes (= nicht gleich Monokratie (Regierungsform) => meist assoziiert mit nicht-demokratischen Regierungsformen assoziiert werden aufgrund ihrer historischen Prägung als absolute Monarchien. => Heute sind die meisten aber parlamentarisch-demokratisch Unterschiede zur Republik: 1) Bestellung des Staatsoberhauptes: meistens Erbmonarchie, bei Republiken meist Wahl (des Volkes oder Parlaments) - Ausnahme Bsp: Kaiser des HlRRDN, Papst, König von Malaysia: Wahlmonarchiefehlende oder auch Präsident NK: eigentlich Republik aber Sohn des vorherigen 2)Funktionsperiode:Monarchen meist auf Lebenszeit (außer freiwilliges Abdanken davor) - Präsidenten einer Republik haben kurze Amtszeiten (Europarat empfiehlt maximal 7 Jahre) - und meist begrenzte Möglichkeiten zu Wiederwahl (nicht unmittelbar hintereinander, nur einmal, gar nicht, ...) => derzeit in Lateinamerika, Afrika und Russland problematisch weil kaum Beschränkungen - gibt zwar Wiederwahl, aber keinen politischen Pluralismus, Gegenkanditatur schwierig, einseitige Wahlwerbung, ... (Frage der zeitlich-persönlichen Gewaltenteilung 3) parlamentarische Verantwortlichkeit - das heißt in Republiken kann Staatsoberhaupt meist vom Parlament abgesetzt oder rechtlich angeklagt werden - das geht meist in Monarchien nicht

Regierungsformen

= Einteilung nach Verteilung der politischer Herrschaftsmacht im Inneren des Staats: drei Formen, die beliebig mit jeder Staatsform kombinierbar sind: - MONOKRATIE: = Alleinherrschaft/Diktatur/Tyrannei oder Despotie - eine Person, die alle Funktionen ausübt, die in anderen Regierungsformen aufgeteilt sind (kann absoluter Monarch und Diktator einer Republik sein - kann für einen westlichen Verfassungsstaat nie eine geeignete Form sein) => Merkmale:Unterdrückung der Bevölkerung, Scheinexistenz anderer Staatsorgane, keine politische Verantwortlichkeit, Fehlen von Grundrechten und von politischen und gesellschaftlichen Pluralismus - John Acton: Power tends to corrupt and absolute power corrupts absolutly nicht gleichzusetzen mit Diktatur, da diese auch vom Volk oder einer Minderheit ausgehen kann (Ochlokratie) - OLIGARCHIE: = Herrschaft der Wenigen- Oligarche repräsentieren immer nur eine Minderheit oder sogar nur ihre eigenen Interessen - in seiner Reinform auch nicht mit dem westlichen Modell vereinbar aber beachte: ehernes Gesetz der Oligarchie Formen: Aristokratie (Adelsherrschaft früher Herrschaft der Besten), Plutokratie ("Herrschaft des Vermögens", also einer kleinen wohlhabenden Schicht), Gerontokratie (Herrschaft der Alten - in vielen 2. Kammern vorgesehen), ... - DEMOKRATIE: = Regierung des Volkes durch das Volk und für das Volk, weltweit am weitesten verbreitet - tritt meistens in 2 Formen auf: repräsentative (mittelbare/indirekte) und direkte (unmittelbare) Demokratie - dazwischen Mischmodell (semidirekte oder halbdirekte Demokratie - viele Staates beziehen sich auf Demokratie obwohl die gar nicht verwirklicht (NK) - abzugrenzen von der Ochlokratie - allerdings fraglich was guten Demos von Pöbel unterscheidet (in letzter Zeit vermehr diskutiert, wieviel Vertrauen in die moralische Entscheidungsfähigkeit des Volkes gebracht werden darf (Minarettverbot in Schweizer BundesVf, ...)

Die intermediären Gewalten

= Gewalten, die zwischen Staat und Gesellschaft treten und damit beide voneinander abschirmen => es sind also "Gewalten" die eine Mediatisierung des Staates von der Gesellschaft zur Folge haben ohne dabei Anteil an der Staatsgewalt zu haben - sie wirken intermediär/mittelbar auf die staatliche Willensbildung ein im MA waren das v.a. kleinräumige Organisationen der Lehenspyramide => heute: politische Parteien, Verbände, große Wirtschaftunternehmen und Massenkommunikationsmedien man unterscheidet zwischen KORPORATIVEN und ASSOZIATIVEN Gewalten Korporativ: fußen auf öR - meist jur Per des öR - mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, oft Pflichtmitgliedschaft (Zwangsparteimitgliedschaften in kommunistischen Staaten, Kammern, SV-Träger, ...) Assoziativ: fußen auf pR und die Mitgliedschaft ist daher freiwillig (Wirtschafts-U, Vereine, Genossenschaften, ...) => Problematisch daran sind Beeinflussungen durch diese nicht demokratisch legitimierten Organe (zB also nicht gewählte „Intermediäre" mittels Lobbying, Meinungsmache etc auf Ergebnisse hinwirken, die durch gewählte Repräsentanten nur der Form nach entschieden werden) => große Grauzonenbereiche und Spannungen zu vfr Schutzgütern, (Medienfreiheit). => viele Versuche Grenzen des politischen Lobbying zu normieren und deren Überschreitung strafrechtlich zu sanktionieren - allerdings bei oft grenzüberschreitenden Zusammenhängen (multinationalen Konzerne, Internetmedien) und durch die Digitalisierung

Die politischen Parteien

= Gruppen von Personen, die einen gemeinsamen politischen Zweck verfolgen und deshalb versuchen möglichst umfassend am Staatsleben zu partizipieren um möglichst großen Einfluss zu generieren Die politischen Parteien treten iSd intermediären Gewalt zwischen das Staatsvolk und das staatliche Organ (Parlament) => im Gegensatz zu früher heute Gegenstand ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen um Entwicklungen wie im 2.WK zu verhindern (Freiheit zur Gründung, Einführung einer Einheitspartei, Verbote gewisser Richtungen, Diskriminierungsverbote, Organisation, Parteienförderung, ...) Wie stark das Parteienwesen reglementiert wird hängt ganz davon ab, ob es sich um eine wehrhafte oder neutrale Demokratie handelt. Erstere schützt die demokratie vor feindlich gesinnten Parteien, die neutrale lässt den Wähler alleine darüber entscheiden und traut ihm zu eine Entscheidung auf Basis der Spielregelverfassung zu treffen

Verfassungsautonomie der Länder

= Möglichkeit der Gliedeinheiten sich selbst eine Verfassung zu geben => wichtiges Element der inneren Selbstbestimmung/Souveränität und Charakteristikum des Bundesstaates allerdings keine völlige Selbstständigkeit, sondern von der Bundesverfassung auferlegte Homogentätsklausel - je enger diese ist desto unnötiger und kopiehafter erscheint die Existenz von Gleideinheitsverfassungen => Zuschreibung der regelbaren Inhalte wieder durch Enumeration oder Generalkompetenz => jeder Widerspruch zur Bundes-Vf ist unzulässig (VfGH)

Das Staatsvolk nach Georg Jellinek

= Summe aller Staatsbürger. Allerdings ist Staatsvolk nicht deckungsgleich mit der Wohnbevölkerung, da dazu auch Fremde gehören. Weiters sind nicht alle Staatsbürger auf dem Staatsgebiet wohnhaft, sondern auch im Ausland. Viele Grundrechte beziehen sich auf Staatsbürgerschaft. (nicht EMRK mit ZP) Heute Tendenzen unter Staatsvolk auch Personen ohne Staatsbürgerschaft fallen zu lassen (besonders verbundene Staaten - Common Wealth, angemessene Aufenthaltsdauer genügt für Wahlrecht, Unionsbürger für Kommunal und EU-Wahlen, ...) In Bundesstaaten wird einheitlich erscheinende Staatsbürgerschaft aufgeteilt in Landes- und Bundesbürgerschaft, die klarerweise kongruent (Das eine setzt sich aus dem anderen zusammen) sind. => sie definieren sich meist eher über ihr Gebiet als ihr Volk (nicht Belgien: Personalkörperschaften der Sprachgemeinschaften)

Staatsdefinition nach Kelsen

= Wiener Schule des Rechtspositivismus, "Reine Rechtslehre" rechtswissenschaftliche Definition des Staates: Staat = Rechtsordnung, politische, historische, wirtschaftliche, ... Faktoren werden außer Acht gelassen, sofern nicht in historischen Verfassungsmaterialien nachweisbar Begriffe wie "Volk", "Gebiet , ... werden vermieden 1) persönlicher Geltungsbereich der Rechtsordnung (Staatsvolk) - Rechtsordnung kann sich auch auf fremde/staatenlose Personen beziehen, bzw. kann auf einzelne Staatsbürger in bestimmten Bereichen nicht anwendbar sein 2) örtlicher Geltungsbereich, in dem eine Rechtsordnung gilt (Staatsgebiet) - in Ausnahmefällen gilt diese auch für Staatsbürger in fremden Staatsgebiet oder der Geltungsbereich im eigenen wird eingeschränkt => nicht immer deckungsgleich 3) zeitlicher Geltungsbereich der Rechtsordnung => Bundesstaat = pyramidenartige Rechtsordnung mit einer "Gesamtverfassung" an der Spitze

Der Begriff Verfassung

= Zustand, Befindlichkeit = allgemein ordnungsstiftender Normenkomplex (Vereinsstatut, Kommunal-Vf, EU-Vf) = Normenkomplex der das staatliche Gefüge regelt

soziale Grundrechte

= aktives Gewährleisten sozialer Ansprüche durch die staatliche Rechtsordnung oder die Verpflichtung Dritter (Arbeit, medizinische Versorgung, Bildung, Umwelt) => Staat eher zurückhaltend bei der Einführung solcher: weil aufwendig, teuer und bei manchen Ansprüchen kann Staat diese nur zT oder indirekt gewährleisten (Gesundheit kann niemanden garantiert werden - schon aber kostenlose Behandlung oder Verbot der Belastung durch umweltschädigende Stoffe; Arbeitsplatz kann aus Kostengründen und wegen des freien Arbeitsmarkts keinem garantiert werden - Arbeitslosengeld und Unterstützung bei der Jobsuche schon) => meist haben soziale Grundrechte aber keinen Verfassungsrang => sind nur Zielbestimmungen => unter großen Vorbehalten einfachgesetzlich verankert => wirklich als GR verankert meist nur solche Ansprüche, die sich ohne großen finanziellen Aufwand verwirklichen lassen

Die direkte Demokratie

= die politische Willensbildung wird unmittelbar vom Volk selbst vorgenommen ohne Mediatisierung durch gewählte Repräsentanten Vorteile: => keine Abhängigkeit von einem Vertreter, bei dem man darauf hofft, dass er der eigenen Meinung gemäß entscheidet - meist freies Mandat, das heißt keine Bindung an Wählerwillen => höheres Interesse des Volkes an der Politik, weil man Gefühl hat wirklich etwas beitragen zu können => kommt einer Volkssouveränität näher => Nachteile: => in seiner Reinform müsste Volk ständig über alles entscheiden, ohne über die legistischen Kenntnisse zu verfügen => Undurchführbarkeit => Schwerfälligkeit und Kosten => größere Unberechenbarkeit repräsentative Demokratie daher effizienter und professioneller => dD stellt eher nur ein Randmodell dar, das die repräsentative Demokratie mehr oder weniger ergänzt, nicht aber grundlegend ersetzt => hoher Stellenwert der dD in der Schweiz + Liechtenstein, gibt es genauso auch Elemente der repräsentativen Demokratie, insbesondere Parlamente, die vom Volk gewählt werden. am besten wahrscheinlich Mischung zu einer semi- oder halbdirekten Demokratie

Der Staatsnotstand

= existenzielle Krise eines Staats, die die Handlungsfähigkeit staatlicher Organe gefährdet oder außer Kraft setzt, und für deren Bewältigung Rechtsakte erforderlich sind. Ursachen: innere (Epidemie) und äußere (Krieg), objektive (Naturkatastrophe) oder subjektive (Terrorismus). Formen: konstitutioneller (im Rahmen der Verfassung, die für so etwas Vorkehrungen getroffen hat) und extrakonstitutioneller Staatsnotstand (Lösen des Staatsnotstand außerhalb der Verfassung - häufig problematisch (Umgehen rechtsstaatlich-demokratischer Elemente der Verfassung, Aussetzen von Grundrechten, Durchgriff des Militärs etc.) Typischerweise verlangt die Bewältigung eines Staatsnotstandes ein schnelles und effizientes Handeln des Staates. Das kann folgende Effekte bewirken: · Reduktionen in organisatorischer und prozessualer Hinsicht · Vordringen der Exekutive vor der Legislative (Regierungen tritt schneller zusammen als Parlament, und erlässt auch rascher einen Rechtsakt als das Parlament im komplexen Gesetzgebungsverfahren) · Vordringen des Zentralismus vor dem Föderalismus; der monokratischen Organe vor kollegialen Organen, denn dadurch erhöht sich die Schlagkraft und Effizienz hinsichtlich der in der Krise zu setzenden Maßnahmen (Eher ist ein kleines Gremium imstande zusammenzutreten als ein größeres; eher sind kurze und einfache Verfahren bewältigbar als schwerfällige und längere Verfahren) => Vorwiegendes Handeln zentraler Spitzenorganisationen => Maßnahmen können im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stehen. Alle westlichen Elemente gefährdet durchbrochen zu werden, da diese eine komplexere Organisationsstruktur vorsehen als Monokratien oder Oligarchien. Deshalb sind konstitutionelle Regelungen vorzuziehen

Der Grundrechtsverzicht

= freiwilliger Verzicht auf ein Grundrecht dieser Gedanke ist der historischen Idee der Grundrechte fremd, da die Gewährleistung dieser hart erkämpft wurde Problem: Freiwilligkeit => staatliche oder private Ausübung von Druck/Zwang bzw. Irrtum zum Grundrechtsverzicht würde deren Existenz ad absurdum führen => Argumentation dass Grundrechtsverzicht nur für bestimmte, nicht absolut gewährleistete Grundrechte gilt (als Analogie zu Eingriffsvorbahalten) => weitere Argumentation mit der Menschenwürde als Implikation der Entscheidungsbefugnis über die höchstpersönlichen Rechte (jur. Per.?) und gleichzeitig aber auch Schranke für den Grundrechtsverzicht Bsp: Sterbehilfe: Unzulässigkeit des Grundrechtsverzichtes weil für die Aufrechterhaltung der Menschenwürde ein Mensch leben muss,andererseits wenn Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen? weiteres Bsp: Person installiert aus Sorge um die Gesundheit eine Corona-Tracking App am Smartphone auch wenn Einschränkung des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz

Die Staatsgewalt von Georg Jellinek

= oberste und unabgeleitete Herrschaftsgewalt über ein Staatsvolk und -gebiet Der Staat hat das "Gewaltmonopol". Gesellschaftsvertragstheorie: Um einen anarchischen Zustand, der vom Recht des Stärkeren geprägt ist ("homo homini lupus est"), zu beenden und für Sicherheit und Frieden zu sorgen, sichern sich die Menschen gegenseitig zu, ihre jeweilige Einzelgewalt auf den Staat zu übertragen. Diese Gewalt wird horizontal (E,L,J) und vertikal (territoriale Ebenen) geteilt. Neuzeit: Relativierung der Staatsgewalt, Ausgliederung und Privatisierung wegen Globalisierung, Internationalisierung und Dezentralisierung - heute verstärkte Tendenzen zur Renationalisierung aufgrund des weit-gehenden Versagens inter- und supranationaler Organisationen

Die Volksabstimmung

= rechtlich stärkstes Instrument der direkten Demokratie, da immer verbindlich ist unterschiedliche Formen: - Vetoreferendum: VA über einen durch die Repräsentanten bereits gefassten Beschluss, zu dem Volk "ja" oder "nein" sagen kann. - Abrogatives Referendum: VA über die Aufhebung eines bereits geltenden Gesetzes (Bsp. Italien) -Obligatorisches Referendum: VA muss zwingend stattfinden (oft bei Verfassungsänderungen - gibt Beschlüssen mit größerer Tragweite eine erhöhte Legitimation durch doppelte Willensbildung) - fakultatives Referendum: VA muss bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen stattfinden (wenn zB Parlament dafür votiert hat, parlamentarische Opposition, eine Volksinitative, ...) Achtung: Vetoreferendum auf Grund einer Volksinitative ist nicht mit "Volksgesetzgebung" gleichzusetzen, weil nicht Gesetzesbeschluss vom Volk initiert, sondern dieser vielmehr vom Parlament frei beschlossen wurde => Volk initiiert nur dass über diesen Beschluss eine VA stattzufinden hat

Verfassungsgerichtsbarkeit

= Überprüfung staatlicher Rechtsakte auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung (Normenkontrolle und Rechtsschutz für Grundrechtsverletzungen) Ursprung dieser Vf- Gerichtsbarkeit: federalist papers in den USA => daraus ergeben sich Spannungen mit den Prinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit => Ansatz der federalist papers: Richter schützen die Verfassung und damit das demokratisch höherwertige Konstrukt => besonders demokratsiche Funktion auch wenn sie nicht gewählt werden 2 grundlegende Modelle haben sich herausgebildet: 1) das amerikanische Modell 2) das österreichische Modell (Errungenschaft des K+K Reichsgerichts)

Republik

= öffentliche Sache - negativ definiert als keine Monarchie, mit den Merkmalen der begrenzten Amtsdauer, der Wahl des Staatsoberhauptes und der Parlamentarischen Verantwortlichkeit dieses => Unterscheidung in demokratische und monokratische Grundgedanke als demokratische Republik (res pubblica) mit einem durch Wahl, demokratisch legitimierten Staatsoberhaupt => kann noch unterteilt werden in präsidentielle (mehr Machtfülle) und parlamentareische (Trennung des Staatsoberhauptes vom Regierungschef) Regierungssysteme

Menschenwürde

= übergeordnetes Prinzip, auf das grundsätzlich alle Menschenrechte zurückzuführen sind => wird von viele Staaten, auch solchen die sie absolut nicht einhalten, in der Vf verankert - andererseits kann (wie in AUT) sie aber auch trotz Nichterwähnung der Verfassung immanent sein Dabei bleibt es aber fraglich was darunter alles zu verstehen ist, wie weit der Schutzbereich geht, Justiziabilität, Grundrechtskonflikte (Menschenwürde gegen Menschenwürdde), ... => wohl eher als Staatsziel zu verstehen, ds nur in Form der subjektiven Grundrechte justiziabel ist Viele konkrete Fragen: Burkaverbot zum Erhalt der Menschenwürde zu verbieten oder erlauben? Sterbehilfe? ungeborenes Leben?

Arten der Monarchie

ABSOLUTE: Monarch hat als alleiniger Träger der Staatsgewalt die unbeschränkte Herrschaftsgewalt inne (Souverän) - Bsp: Saudi-Arabien => monokratische Regierungsform manchmal auch von Gottes Gnaden abgeleitet (Gottesgnadentum) - Monarch dann weder weltlichen noch geistlichen Gesetzes unterworfen KONSTITUTIONELLE: Monarch wird durch eine Verfassung in seiner Herrschaftsausübung beschränkt (erhebliche Befugnisse des Monarchen dürfen bleiben) - eine solche Verfassung muss bestimmte materielle Erfordernisse aufweisen (Grundprinzipien) und bedingt deshalb meist eine demokratische Regierungsform - aber auch anzunehmen, wenn diese Werte nicht vorliegen PARLAMENTARISCHE. Subkategorie der konstitutionellen inder die Herrschaftsgewalt vorwiegend dem Parlament überantwortet ist - dem Monarchen verbleiben meist repräsentative und formale Befugnisse (Zustimmungsrecht im Gesetzgebungsverfahren aufgrund formaler Aspekte - anders Liechtenstein: dort absolutes Veto gegen Gesetzesbeschlüsse) - king of parliament WAHL- UND ERBMONARCHIE: Zugehörigkeit zu Dynastie iS einer langen Tradition des Gottesgnadentums - festgehalten in der Verfassung oder im Hausstatut - früher oft ältestem Sohn vorbehalten vorwiegend historisch geprägt: - Patrimonialmonarchie (Obereigentümer in Lehenspyramide) - theokratische Monarchie (Gottesstaat auf Basis der göttlichen Berufung des Monarchen)

persönliche/zeitliche Gewaltenteilung

Damit ist gemeint, dass nicht immer ein und dieselbe Person eine bestimmte Funktion ausüben soll, sondern ein Wechsel in der Person über eine bestimmte Zeit hinweg erfolgen muss. Bsp: Wahlen in periodischen Abständen, erneutes Antreten eines Staatsoberhauptes zur Wiederwahl, evtl. Verbote der Wiederwahl, um Wechsel zu erzwingen. => Problematisch: Verfassungsänderungen der letzten Jahre (in Lateinamerika, Afrika, RUS, ...) um Präsidenten Amt auf Lebenszeit zu ermöglichen (erschwerte Gegenkandidatur)=> Amtsdauer von Verfassungsrichtern? (EU Schnitt: 10-15 Jahre, AUT: bis Ende des Jahres, wo der Richter 70 Jahre alt wird, US-Supreme Court: Lebenszeit - Einerseits muss man für richterliche Unabhängigkeit eine längere Zeit im Amt (wenn gleich wieder zurück könnte man sich Vorteile schaffen, oder Abhängigkeit vom Arbeitgeber) - andererseits führt lange Funktionsdauer zu Verkrustungen und Machtkonzentration, weil immer dieselben Personen dieses Amt ausüben.

Instrumente der direkten Demokratie

Das rechtlich wichtigste Instrument der direkten Demokratie ist das so genannte "Plebiszit", das in verschiedenen Formen auftreten kann: -Volksabstimmungen: dem liegt ein gesetzgeberisches Anliegen zugrunde -Volksbegehren: leitet einen Gesetzgebungsprozess ein -Volksbefragungen => können auch kombiniert werden: VA über durch VB eingebrachtes Thema (Volksgesetzgebung) => In anderen Verfassungen zT andere Begriffe, etwa Volksentscheid statt VA oder Bürgerinitiative statt Volksbegehren. Häufig auch der Begriff "Referendum", der je nach Adjektiv davor rechtlich (un)verbindlich ist (binding - advisory referendum, referendum confermativo - consultivo)

Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit wird in den so genannten „Federalist Papers"von 1787/1788 (eine Serie von 85 Essays, die damals von 3 US-amerikanischen Politikern/Juristen/Staatstheoretikern als politische Propagandaschriften zu Gunsten eines amerikanischen Bundesstaats mit einer neuen Bundesverfassung verfasst wurden und sich bis heute wie ein Kommentar zur US-Verfassung lesen) als die „weakest" und „least dangerous" unter den drei Staatsgewalten bezeichnet, weil sie sich weniger durchsetzen könne als Gesetzgebung und Verwaltung. => heute in Bezug auf starke Verfassungsgerichte fraglich Wesenselemente aller Gerichte: => richterliche UNABHÄNGIGKEIT, die sich in verschiedensten Aspekten äußert, wie insbesondere: • lange Amtsdauer (min. bis Pension)(vgl Sie die aktuelle Reform in Polen, wo Richter plötzlich frühpensioniert) • Weisungsfreiheit • Unabsetzbarkeit => vgl Commonwealth wo Richter durch Parlamentarischen Beschluss abgesetzt werden können (gutes Verhalten) oder USA mit Impeachmentverfahren bei bestimmten Delikten • Unversetzbarkeit • keine Unterwerfung unter parlamentarische Kontrolle • feste Geschäftsverteilung (muss bereits festgelegt sein, welcher Richter zuständig sein wird, damit Verfahren nicht durch die Richterwahl beeinflusst wird) • Bestimmungen zur Inkompabilität mit anderen politischen Ämtern • finanzielle Unabhängigkeit (um Korruption zu verhindern) Unterscheidung: 1) Systemen mit einer allgemeinen Gerichtsbarkeit, die nur Unterteilungen nach Instanzen (bzw. allenfalls auch nach bundesstaatlichen Mehrebenensystem kennt) 2) für kontinentaleuropäische Systeme typische Unterscheidung in ordentliche, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit (die unterschiedlich ausgestaltet sein können). Sinn der Unabhängigkeit: => Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz, ohne dabei Einflüssen, insbesondere durch die Politik, zu unterliegen. (Rechtsstaatsprinzip) => Venedig-Kommission des Europarats (aus Vf-Experten) schlägt daher v.a. jungen Verfassungsstaaten ohne etablierte liberal-demokratische Verfassungskultur vor, dass Ernennung von Richtern (ausgenommen VfG) weniger politisiert sein und eher unabhängigen Kommissionen („Justizräten") anvertraut werden sollte (vgl rezente Vorgänge in Polen, aber auch Art 86 B-VG)

Verwaltung

Die Verwaltung setzt sich nach üblichem Verständnis aus regelmäßig weisungsgebundener Verwaltung und der weisungsfreien Regierung zusammen (dazu gehören auch Staatsoberhäupter - diese haben großteils gewaltenüberschneidende Funktion, weshalb Einordnung nicht genau ist - fraglich ob eigene Staatsgewalten) => Regierungen handhaben die „politische Steuerung" (zB gerade Entwurf von Gesetzen, betreiben, und nicht bloß gesetzesgebundene „Administration". Staatsoberhäupter wieder agieren weisungsfrei und verfügen typischerweise auch über nicht-administrative Funktionen (zB Abschluss völkerrechtlicher Verträge, Beurkundung von Gesetzen etc). Unterscheiden Sie auch zwischen Durch Art 6 EMRK und Art 47 GRC wird eine Justizialisierung der Verwaltung nahegelegt: Sonderstellung haben also VfG - organisatorisch natürlich keine Verwaltungsorgane, funktional aber schon

Die Wahlgrundsätze

Die Wahl ist das Charakteristikum der repräsentativen Demokratie => völkerrechtlich verankert in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, deshalb in vielen Staaten existent 1) ALLGEMEIN: jeder darf gleichermaßen wählen gehen - unabhängig von historischen Beschränkungskriterien wie Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion - aber auch heute ist Wahlrecht natürlich nur beschränkt allgemein - allerdings nach strengen Sachlichkeitskriterien: - in den meisten Staaten Staatsbürgerrecht (lokale Ebene) - weiters Einschränkungen nach Alter, Verurteilungen, geistige Behinderungen, psychische Erkrankungen, ... 2) GLEICH: jede abgegebene Stimme wird gleich gezählt Zählwert muss gleich sein, beim Erfolgswert kann es allerdings indirekte Verzerrungen geben (je nach Abgrenzung der Wahlkreise, oder Höhe von Relevanzschwellen - kleine erhalten kein Mandat, weil Schwelle nicht erreicht - alle für sie abgegebenen Stimmen verloren) auch passiv problematisch wenn manche nicht antreten können wegen ungleicher Finanzieller Mittel oder durch Frauenquoten 3) GEHEIM: Vorkehrungen für Entscheidung frei von Zwang (Wahlkabine, unbeobachtet, undurchsichtiges Kuvert, Wahlurne, richtig zusammengesetzte Wahlbehörden und Beobachtungskomissionen) Spannungen bei Briefwahl, e-voting und Unterstützung einer behinderten Person durch Vertrauten 4) FREI: ohne Furcht, Gewalt und Zwang (kann ebenfalls bei Briefwahl und e-voting nicht ganz ausgeschlossen werden) => freie Wahlwerbung) 5) persönlich: durch die Person selbst, nicht durch Stellvertreter (Briefwahl problematisch: diese braucht besondere Legitimation wie eidesstattliche Erklärung, ...) 6) keine Wahlpflicht! in jüngerer Zeit in vielen Staaten abgeschafft, weil Recht und keine Pflicht die gegebenenfalls noch sanktioniert werden soll - nicht zu wählen kann durchaus sehr demokratisch sein - sinkende Wahlbeteiligung rührt meist von anderen Ursachen her (Politikverdrossenheit, Frustration, Bequemlichkeit)

Die repräsentative Demokratie

Die meisten Staaten der Welt folgen diesem Modell => Das Volk wird nicht unmittelbar an der staatlichen Willensbildung beteiligt, sondern wählt seine Repräsentanten direkt oder indirekt (Parlamente, Staatsoberhäupter, Bürgermeister etc). Diese handeln dann für das Volk => Diese Mittelbarkeit kann oligarchischen Züge haben es handelt sich daher nur tatsächlich um eine Demokratie, wenn sie durch eine Wahl demokratisiert wird. generell gilt, dass je stärker die Machtfülle eines Organs ist, desto höher muss seine demokratische Legitimation sein Voraussetzung für diese: - in regelmäßigen, nicht zu lange dauernden Intervallen - allgemein - gleich - geheim - freie - persönlich

Staatsdefinition Georg Jellinek

Drei Elemente Theorie (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt) = Mischung aus personalen und impersonalen Elementen im Gegensatz zu den Organismuslehren, die den Staat als selbstständigen, lebendigen Organismus betrachten => Der Staat ist eine Einheit, die durch die dauerhafte Verbindung eines Volkes auf einem bestimmten Gebiet entsteht und mit Herrschaftsgewalt ausgestattet ist. Später wurde weitere Elemente wie Zeit und Zweck diskutiert

Die Entstehung des amerikanischen und des österreichischen Modells der Verfassungsgerichtsbarkeit

Entstehung des amerikanischen/diffusen/integrierten Modells: => zuerst federalist papers => erstmals in der Praxis umgesetzt im Fall Madbury vs Madison 1803: hier erklärte der US-Supreme Court zum ersten Mal ein Gesetz für verfassungswidrig und damit auch die Verfassungs als Prüfungsmaßstab niederrangigen Rechts (Anlassverfahren: Bestellungsakt eines Richters durch einen Präsidenten, dessen Amtszeit selbst sich dem Ende zuneigte) Die Entstehung des österreichischen/kelsianischen/zentralisierten/spezialisieren Modells: => Gewisse Streitigkeiten über örtliche Zuordnung CZK, gerade zum 100 Geb. des B-VG diskutiert => Reichsgericht von 1867 (vgl. StGG)

Der neuzeitliche Staat

Entwicklung zu Zentralstaaten mit absoluten Herrschern, weniger ständisch geprägt, weniger kirchlicher Einfluss Wichtige Denker: 1) Wegbereiter des Absolutismus: - Niccolo Machiavelli: Il Principe zeigt die vorherrschende Vorstellung des Staates mit einem einzigen, die Staatsgewalt innehabenden Herrscher - Jean Bodin: Souveränitätslehre: princeps legibus solutus est, souveräner Herrscher ist an keine weltlichen Gesetze, sondern nur göttliche Gebote gebunden Omnipotenter, tugendsamer Herrscher zur Herstellung des Friedens und der Ordnung eines Staates (Fürstensouveränität 2) Aufklärung: - Thomas Hobbes: Gesellschaftsvertrag: Aufgeben der Einzelgewalt des Menschen zugunsten des souveränen Staates, der in Abstimmung aller den Wille aller vertritt - Jean Jacque Rousseau: Volkssouveränität: Herrscher selbst nicht souverän sondern bekommt Herrschaftsgewalt übertragen + nach Locke, Kant und Montesquieu ist diese beschränkt, da jeder unveräußerliche, seiner Natur immanente Rechte hat - Charles de Montesquieu: Gewaltenteilung + gegenseitige Kontrolle und Beschränkung => 17. Jahrhundert: nicht nur auf Adel beschränkte, nicht sehr umfassende Grundrechtekataloge in ENG Magna Carta 1215, Petition of Right 1628, Habeas Corpus Akte 1679, Bill of Rights 1689 => Ende des 18. Jh.: Durchbruch mit ersten echten Verfassungen iSd Aufklärung (geht auf souveränes Volk zurück, in geschriebener Form, verwirklicht Prinzipien der Gewaltenteilung, Demokratie und Grundrechte) Virginia Bill of Rights und die amerik. Unabhängigkeitserklärung 1776, amerik. Verfassung 1789, franz. Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789, franz. Verfassung 1791 (Abfolge mehrerer, noch kein langer Bestand)

Die frühe Entwicklung des Staates

Erste Gemeinwesen durch Sesshaftigkeit, technischen Fortschritt und Expansion/Eroberungen. => Zunehmende Entwicklung einer Ordnung/Gliederung in Herrschende und Unterworfene Antike Staaten: Ägypten und Mesopotamien, griechische Stadtstaaten (Polis Athen und Sparta), Römisches Reich => entwickeln Staatsphilosophie + frühe Formen der Staatlichkeit mit dem Gemeinwohl als obersten Staatszweck(Versammlungen, gewählte Vertreter, Ämterhierarchien, Staatsnotstandsregelungen, Vier Augen Prinzip iSe Gewaltenteilung, Gemeinwohl als oberster Staatszweck, diverse Staats- und Regierungsordnungen, viele Begriffe)

Der westliche/abendländische/liberale/demokratische Verfassungsstaat

Europa & Nordamerika (angelsächsische, slawische, germanische, & romanische Rechtskreise) Sind nicht einheitlich (direkte, repräsentative Demokratie, ...) aber teilen gemeinsame Werte und Prinzipien: essentialia 1) verfasster Staat 2) Volkssouveränität 3) Demokratie 4) Gewaltenteilung 5) Rechtsstaatlichkeit 6) Grundrechte 7) pluralistische Offenheit für die institutionelle Ausgestaltung dieses grob konstruierten Typus nicht vorausgesetzt wird die Staatsform, es ist daher egal ob Monarchie oder Republik (nicht Absolut oder Diktatur weil undemokratisch), dezentralisiert oder zentralisiert, ob Bundes- oder Einheitsstaat

formelle und materielle Verfassungen

FORMELL: durch äußerliche Merkmale hervorgehobener Normenkomplex (egal welcher Inhalt) => Höchste Rangstufe durch höchste Derogierungskraft und weil sie rechtliche Bedingung aller untergeordneten Normen ist => ableitbar aus Bezeichnung + Erzeugungsverfahren MATERIELL. Identifikation durch bestimmte Inhalte unbeschadet ihres formellen Rangs = Regelung der Grundlagen der staatlichen Ordnung => als Verfassung wird ein Dokument nur aufgefasst, wenn sich darin Wertentscheidung zu Gunsten bestimmter Verfassungsprinzipien finden (westliche Werte) - wenn dies nicht der Fall aber trotzdem Regelung der Ordnung => = semantische Verfassung die meisten Verfassungen verbinden beide Elemente, ungeschriebene Vf sind rein materiell

Das Widerstandsrecht

Fraglich ob Widerstand gegen Grundrechtsverletzungen durch den Staat zulässig sind Es stellen sich Fragen der Legalität und der Legitimität LEGALITÄT => in DE sehr allgemein formulierte Positivierung dieses Rechts, in den meisten Verfassungen aber verboten oder nicht geregelt LEGITIMITÄT: 1) besonders schwere Grundrechtsverletzung? 2) Widerstand muss subsidiäre Maßnahme sein (in den meisten westlichen Verfassungen gibt es auch andere, legale Mittel die GR-Verletzung zu verhindern oder zu beseitigen) 3) angemessenes Verhältnis zwischen GR-Verletzung und Widerstandsmittel => gewalttätig oder ziviler Ungehorsam - schwierig zu beantworten: Antike: Tyrannenmord für Wohl der Allgemeinheit? heute politische Attentate? Staatsverweigerer? => ab 19. JH Teorie des Zivilen Ungehorsams: müssen sich Bürger, die das staatliche Vorgehen als ungerecht/unmoralisch empfinden an diese Vorgaben halten, dürfen sie Widerstand leisten (Einfluss auf Ghandi und MLK) => 20.JH Radbruchsche Formel: man darf sich gegen Gesetze wenden, wenn diese unerträglich ungerecht oder ungleich sind

Was ist ein Staat

Früher Gleichsetzung mit Volk (civitas), Territorium (terra) oder Herrschaftsgebiet (imperium) Alle wissenschaftliche Disziplinen haben andere Staatsdefinitionen. Meist Elemente wie "gemeinsame Identität und Geschichte", "gemeinsam bewohntes Gebiet" oder "Zusammengehörigkeitsgefühl" Bsp: Definitionen über den Staatszweck: nur ergänzende Definition, weil sie nur aussagt wozu er da und nicht was er ist => Staat als Werkzeug der Gesellschaft oder Hüter der Verwirklichung des Gemeinwohls 2 wichtigsten juristischen Definitionen durch Hans Kelsen und Georg Jellinek

Geschriebene und ungeschriebene Verfassungen

GESCHRIEBEN: Schwerpunkt auf: kodifizierte Vf-Recht: in einem schriftlichen Dokument (Vf-Urkunde, Gesetzesblatt, ...) positivrechtlich verankert (Österreich, Deutschland, Frankreich, Amerika) UNGESCHRIEBEN: oft verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht, unpublizierte Rechtsprechung oder Naturrecht => meistens aber durchaus niedergeschrieben nur: formaler Rangunterschied nicht gekennzeichnet (Erzeugungsverfahren, Bezeichnung) Zuordnung zum Verfassungsrecht rein materiell (wegen des Inhaltes) (Vereinigtes Königreich, Neuseeland, Israel) Besser wäre Unterscheidung zwischen materiellen und formellen Verfassungen

Einheitsstaat

Gegenstück zum Bundesstaat, kann aber sehr wohl dezentralisiert sein - Regionalismus als kleiner Bruder des Föderalismus => die meisten haben sogar lokale Gebietskörperschaften, die allerding den Status der bundesstaatlichen Gliedeinheit nicht erreichen originäre Bundesstaaten: AUT, DE, Schweiz => + derivativ heute Belgien Quasi-Bundesstaaten: Spanien und Italien: weitesgehend regionalisiert aber fehlende Verfassungsautonomie der Regionen UK als noch weniger bundesstaatlich allerdings auch einige primäre Gesetzgebungskompetenzen die meisten EU-Staaten, allen voran Frankreich zwar dezentralisiert allerdings auf Verwaltungsregionalismus beschränkt

Fazit zu Notstandsregeln

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn Verfassungen Staatsnotstandsregeln vorsehen und diese nicht als "Anlassverfassungsgesetzgebung" erlassen werden. Wo es diese gibt, sollten die Grundwerte des westlichen Verfassungsstaates - trotz des Staatsnotstands - nicht verlassen werden: Auch wenn es dadurch zu Beeinträchtigungen von Grundrechten, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Gewaltenteilung kommen kann, sollte ein Mindestmaß dieser Elemente gewahrt werden, dies außerdem unter strikter zeitlicher Befristung.

Unterschiede zwischen dem österreichischen und dem amerikanischen Modell

Häufigkeit: ÖM breitete sich weltweit mehr aus, (>100 Exporte des Grundmodells) Stellung AUTs verblasst aber wegen prominenter später eingerichteter VfG (v.a. deutsches Bundesverfassung- "deutsches/ europäisches" Modell) => gibt auch "hybride" Verschnitte (zB Richterkammern in den Höchstgerichten, die speziell für Verfassungsfragen zuständig sind) Die wesentlichen Unterschiede: 1) Zuständigkeit der berufenen Gerichte: Kein spezialisiertes Verfassungsgericht, stattdessen können alle Gerichte (nicht nur der Supreme Court) Verfassungsfragen lösen (auch ohne Spezialexpertise im Verfassungsrecht) 2) Rechtsfolge: => Keine formelle Aufhebung von Verfassungswidrigkeiten sondern Nichtanwendung im konkreten Einzelfall: Allerdings Prinzip des "stare decisis" = formelle Bindung an die frühere Rechtsprechung (Präjudizbindung) => Kette der Nichtanwendung verfassungswidriger Normen, was im Effekt einer erga-omnes-Aufhebung gleichkommen kann (allerdings wirkt das "stare decisis" nur grundsätzlich, Gerichte judzieren auch oft, dass geänderte Verhältnisse andere Lösung bedingen in AUT: Aufhebunf iSd negativen Gesetzgebers 3) Keine abstrakte, sondern nur konkrete Normenkontrolle - keine Entscheidung losgelöst von einem Anlassverfahren

Verfassungsstaaten außerhalb der abendländischen Tradition

Mischungen aus autochthonen und westlichen Elementen in ehemaligen Kolonien => Braucht kulturelles Vorverständnis zur richtigen Interpretation (Autochthone Elemente = eigene Begriffsbezeichnungen ( Stammeshäuptling, ...) und kulturelle Traditionen) Afrika: zunehmende Berücksichtigung des GewohnheitsR Indigener Asien: hohe Anforderungen an ethische Werte, glücks- und harmoniebezogene Staatsziele, Grundrechte geprägt von kollektivistischen Weltbild => aber keine einheitliche asiatische Verfassung, da Einflüsse aus allen Sparten Kommunistische Verfassungen: besondere Bekenntnisse der Volkssouveränität, überdurchschnittlich viele Grundpflichten Islamisch geprägte Verfassung: Große Unterschiede durch religiöse Richtungen Schulen => Versuche der Klassifikation nach linguistischen Gruppen + religiösen und kulturellen Verständnis: - Arabophone Verfassungen: stärkster Islambezug (Staatsreligion, Bezugnahmen auf Allah und den Koran), meistens Monarchie, Scharia als höchste Rechtsquelle, kaum westliche Prinzipien (Sonderfälle in Ägypten und Tunesien: durchaus Bezüge zu Islam + Scharia haben, aber auch westliche Züge) - Persophoner Iran: besonders stark am Islam ausgerichtet - Slawophone Föderation Bosnien Herzegowina: westlich-abendländische Verfassung, beruht auf internationalen Dayton Abkommen - Turkophone Verfassungen: stärker dem abendländischen Modell angenähert (Malaysia und Indonesien) In formeller Hinsicht oft dem Westen ähnlich => nicht genau abgrenzbar alle aber: keine Trennung von Staat und Religion, keine allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze stehen über Scharia Autorität-totalitäre Verfassung: Meist Staatsverherrlichung + Personenkult, gänzliches Fehlen westlicher Prinzipien (weltweit wenige Bsp: am schlimmsten NK, danach die noch verbliebenen (zumindest semi-)kommunistischen Verfassungen Chinas, Vietnams, Kubas, Saudi-Arabien, Iran, ... Semantische Verfassungen (Begriff von Karl Löwenstein): Inhalte der Verfassungen sind zwar staatsbezogen, beziehen sich aber nicht auf die Prinzipien westlicher Verfassungen oder konkretisieren diese nicht

Der Kreislauf der Staats- und Regierungsformen

Modell der Antike (v.a. durch Aristoteles, Cicero und Polybios) das zT gestützt auf realhistorische Vorgänge - davon ausgeht, dass es zunächst immer eine gute Staats- oder Regierungsform gibt, die nach gewisser Zeit in eine negative Form degeneriert. => dann kommt es zu einem Umbruch und dem Beginn einer neuen guten Staats- oder Regierungsform nach anderem Typus, die aber wieder degeneriert beginnt. 1) Schritt Monarchie - Tyrannei: gute Einzelherrschaft: tugendsamer Herrscher => degeneriert zu Tyrannen 2) Schritt: Aristokratie (Herrschaft der Besten) - Oligarchie: gute Herrschaft weniger: kleine Elite von guten, weisen Staatslenkern => degeneriert zu Form in der wenige nur zu ihrem eigenen Vorteil herrschen 3. Schritt: Demokratie - Ochlokratie: gute Volksherrschaft - Demokratie => degeneriert zur OCHLOKRATIE (Pöbelherrschaft) => Anarchie - bürgerkriegsähnlicher Zustand ohne geordnete Herrschaftsgewalt => politischer Umbruch => wieder gute Einzelherrschaft, ... => heute Relativierung, nicht immer in dieser Abfolge, aber einige Elemente durchaus typisch

Kategorisierung der Grundrechte

Nicht eindeutig möglich, weil so facettenreich Statuslehre nach Jellinek: 1) status negativus: Freiheits und Abwehrrechte gegen den Staat - dieser soll sich quasi zurückhalten (Leben, Freiheit, Eigentum, Erwerb, Hausrecht, V+V, ...) 2) status positivus: Gewährleistungspflichten in Form von staatlichen Leistungen - also nicht nur zurückhalten, sondern auch positiv gewährleisten genaue Ausgestaltung fraglich (Bsp: Recht auf Leben vor EGMR durch Angehörige der Verstorbenen wegen Ischgl - Schutzpflicht unterlassen wie bei Überschwemmungen? eher nicht weil Folgen nicht unbedingt abschätzbar, außerdem schwer zu beweisen) 3) status aktivus: politische Rechte (Wahlen, Plebiszite) => zusätzlich aber keine GR: status passivus: Grundpflichten (nur die im Verfassungsrang wie: Wehrpflicht, Schulpflicht, Pflicht der Eltern zur Erziehung, Staats- und Rechtstreue, Steuerpflicht oder in China Pflicht zur Familienplanung - schränken Freiheit massiv ein und dürfen daher iVz GR ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten) meist Doppelstatus weitere Kategorien: 5) Generationen: GR neuerer Generation sind v.a. Soziale Grundrechte oder kollektive Rechte wie (Minderheitenschutzrechte, Selbstbestimmungsrecht der Völker) - meistens status positivus zuzuordnen Einteilung auch nach Grundrechtsträgern (Indien + Neuseeland Fluss Rechtspersönlichkeit für ökologische GR) und Grundrechtsquellen (inter, supra oder nationalen, landes oder bundes, ...)

Die Verbände

Organisationen die sich meist privatrechtlich konstituieren und partikuläre, insbesonders wirtschaftliche und soziale Interessen vertreten => keine Besetzung volksgewählter Vertretungskörper, obwohl manchmal öffentlichen Status (Kammern) => oft Nähe zu politischen Parteien, manchmal sogar direkte oder indirekte Einwirkungen auf Gesetzesentwürfe (formell oder durch Lobbying) => um dem Einhalt zu gebieten braucht es zahlreiche Vorkehrungen wie Legalitätsprinzip, Unabhängigkeit der Gerichte, Kontrollrechte, Rechenschaftsbericht, ...)

Föderalismus

Prinzip der Vielfalt in der Einheit = Zusammenschluss mehrerer Gliedeinheiten zu einem Bund - rechtliche Parität - PÜartizipation auf Bundesebene - ausgewogene Finanzierung - eigenständige Kompetenzen zur Selbstorganisation - keine Souveränität sondern immer Unterstellung durch gemeinsames Regelwerk (Verfassung) => Bundesstaat als Manifestation dieses Prinzips Bundesstaat = weitestmögliche Variante staatlicher Binnendifferenzierung - also nicht einfach Form der Dezentralisierung originärer Bundesstaat = Verbindung vormals unabhängiger Staaten - Prozess der Zentralisation derivativer Bundesstaat = Entstehung durch Prozess der Dezentralisation

Prüfung von Verfassungsrecht durch dem VfGH

Problemartische aufgrund der demokratischen Legitimation und sorgt für besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem Verfassungsgesetzgeber und dem VfGH schwierig zu beantworten welche Verantwortung mehr wiegt => demokratische Legitimation des Vf-Gesetzgebers ist sehr hoch => andererseits ist es die Aufgabe des VfGH höherrangiges (Verfassungs)Recht vor dem widersprechendem niederrangigen (Verfassungs)Recht zu schützen

Prinzipien der Kompetenzverteilung

SUBSIDIARITÄTSPRINZIP: entwickelt durch katholische Soziallehre (Quadragesimo anno) => Alle Kompetenzen sollen möglichst auf der niedrigsten Ebene angesiedelt werden, wenn die kleinste Einheit selbst bestmöglich, mit eigenen Kräften und in ihrem eigenen Interesse die Aufgaben wahrnehmen kann - eher zu verstehen als flexibles Effizienzprinzip, von wenigen Staaten konkret umgesetzt => in jedem Bundesstaat Kompetenzverteilung durch Enumeration und Residualkompetenz - meist nur Enumeration der Bundeskompetenzen weil umständlich und ja nur diese im Sinne eines originären Bundesstaates übertragen sind hoher Abstraktionsgrad der Tatbestände => zahlreiche Interpretationsmethoden + intrasystematische Fortentwicklung oder implied powers

Mehrebenensystem

Staat ist kein einheitliches Gebilde, sondern erstreckt sich über mehrere Ebenen: regional < lokal < national < inter/supranational

Staats- und Regierungsformen

Staatsformen = Frage des Staatsoberhauptes und der territorialen (Binnen)gliederung: Monarchie oder Republik, Bundesstaat oder Einheitsstaat Regierungsform = Frage des Trägers der staatlichen Herrschaftsgewalt (Monokratie, Oligarchie und Demokratie) => Überlegungen seit der Antike (viel Begriffe rühren daher), aber dort die Begriffe oft noch zusammengeworfen: In der Antike Dreiteilung /Trias der Staatsformen in Herrschaft des Einzelnen, von Wenigen oder der Menge Macchiavelli leitete dann die Zweiteilung der Staatsformen ein (Republiken oder Fürstentümer) John Locke und Rousseau blieben hingegen bei der Dreiteilung in Monarchie, Oligarchie und Demokratie JJR hielt dabei D nur für kleine Staaten, O für mittelgroße und M für große Staaten sinnvoll. JJR differenzierte die negative Form der Monarchie noch in Tyrannis und Despotie (1. Regierung eines Einzelnen durch fest bestimmte Gesetze, 2. Herrschen ohne Recht und Gesetz) weiterer wichtiger Denker war Monesquieu: monarchisch republikanisch und despotische Regierung - republikanisch unterteilt sich in aristokratisch und demokratisch heute: Georg Jellinek: 2-Teilung, alles andere inflationäre Begriffsbildung Kelsen: Staatsformen als reine Erzeugungsmethoden von Rechtsordnungen => heute Staatsform nur nach staatsoberhaupt, Regierungsform nur nach Herrschaft 1) MONARCHIE= Herrschaft des Einzelnen REPUBLIK = öffentliche Sache Oligarchie = Herrschaft der wenigen 2) MONOKRATIE = einziger Diktator an Spitze eines totalitären Staates DEMOKRATIE = Volksherrschaft => Platons gemischte Verfassungen sehen jene als die beste, die alle Herrschaftsformen wiederspiegelt - ein sogenanntes Mischmodell

bewegliche vs starre Verfassungen

System nach Albert V. Dicey: Unterscheidung nach ihrer Abänderbarkeit BEWEGLICHE: = relativ leicht zu ändernde Verfassung - geringere Anforderungen im Änderungs-verfahren gegenüber einfachen Gesetzen - nur in seltenen Fällen gar kein spezielles Verfahren Vorteil: Offen gegenüber Veränderung, kann aber zu rechtspolitischer Beliebigkeit führen Bsp. AUT, Extremfall: ENG STARR: können nicht oder nur unter erschwerten Verfahrensbedingungen geändert werden Unabänderlichkeitsgarantie meist nur für einige Prinzipien (territoriale Integrität, Republik, Demokratie, ...) = Ewigkeitsklauseln => Änderung nur durch illegalen Bruch der Kontinuität (revolutionär) Vorteil: Bewahrung der Verfassung, umgeht politische Beliebigkeit, aber erschwert Anpassung an geänderte Verhältnisse, kann zu richterlichen Flexibilisierung der Verfassung führen (denn Abänderung kann auch durch Auslegung passieren) Bsp. ITA => meist: teilweise Abänderbarkeit oder teilweise höhere Anforderungen => verfassungsrechtliches Schichtensystem (manche abänderbar, manche erschwert/nicht)

Der Gesellshaftsvertrag

Theorie zur Erklärung des Staates: Antike: Staat = Bedürfnis der Eingliederung der Menschen als soziale Lebewesen, oder sogar Folge des Sündenfalls der Menschen dem Gottesstaat gegenüber. Aufklärung: Idee des Gesellschaftsvertrags von Thomas Hobbes während der Bürgerkriege in England und eines daraus folgenden, sehr negativem Bildes des menschlichen Zusammenlebens: Die Menschen beenden ihre Konflikte untereinander ("homo homini lupus est", das Recht des Stärkeren siegt etc.), indem sie sich gegenseitig vertraglich zusichern, ihre Einzelgewalt über sich selbst an einen Staat zu übertragen, der auf diese Weise ein geschlossenes Gewaltmonopol erhält. Der Gesellcschaftsvertrag besteht daher aus zwei verschiedenen Verträgen: - Dem pactum unionis: gegenseitige Zusicherung der Abtretung der jeweiligen Rechte an den Staat - Und dem pactum subiectionis: Übertragung der Rechte auf den Staat => Staat den Hobbes Leviathan nennt ", das nach außen und innen Frieden und Sicherheit garantieren soll. Leviathan=machtvolles Seeungeheuer aus der Bibel (Am Frontispiz sehr anschaulich verbildlicht: -Vergrößert sieht man, dass der menschlich anmutende "Leviathan" aus vielen Menschen zusammengesetzt ist. Über ihm steht in lateinischer Sprache: "Es gibt keine Macht auf Erden, die ihm gleich ist.") Von Rechten die sich der Einzelne vorbehält, oder einem Rücktritt vom Gesellschaftsvertrag, ist hier aber noch keine Rede. Hobbes vertritt mit der Unbegrenztheit der staatlichen Macht (typisch absolutistisches Weltbild und schließt auch einen Missbrauch der Gewalt nicht aus) => weitere Denker wie Locke oder Baruch de Spinozas entwickeln die Idee in Richtung von Staatlicher Gewaltausübung nach allgemeinen Moralvorstellungen

Die Wirtschaftsunternehmen

können mittlerweile in ihrer multinationalen Organisation als quasi Konkurrenz zum Staat gesehen werden, deren Bürger die Beschäftigten und Konsumenten sind, die in gewisser Weise von ihnen abhängen, selbst in Bereichen der Daseinsvorsorge als eigentliche Kernaufgabe des Staates - weiters auch Elemente wie Bürgerbeteiligung durch open government, Wahlen mittels evoting, ... => diese U vertreten meist wirtschaftliche oder soziale Interessen, wirken aber auch in der Politik mit für Staat also nicht nur in Bezug auf Arbeitsmarkt, Konjunktur oder Steuerleistung relevant sondern auch aufgrund der Einflussnahme

Verfassungsvergleichung

Unterscheidung Mikro und Makrovergleich (einzelne verfassungsrechtliche Institutionen oder ganze Verfassungssysteme) => versucht durch die synoptische Betrachtung Typologien zu erstellen und daraus wechselseitige Problemlösungsansätze zu gewinnen => Rechtsvergleichung weiters eine juristische Auslegungsmethode (dafür spricht zunehmende Globalisierung des Vf-Rechts, dagegen fehlende demokratische Legitimation fremden Rechts

Verhältnis oder Mehrheitswahlrecht

Unterscheidung betrifft das Wahlsystem - gibt auch Mischformen bei denen Parlamente zT aus Mandaten nach dem einen und anderen System vertreten sind VERHÄLTNISWAHLRECHT: Stimmen werden möglichst spiegelgleich in Mandate übertragen, um Wählerwillen möglichst genau wiederzugeben - in Europa vorherrschend Problem: trotz mathematischer Verfahren kann nie eine ganz exakte Abbildung der Stimmen gegeben werden (Reststimmen bleiben immer) => außerdem kann zersplitterte Parteienlandschaft zur Folge haben, die eine Regierungsbildung schwierig macht und kann Instabilität fördern => häufig Abschwächung dieses Problems durch Relevanzschwelle (verfälscht natürlich Spiegelbild - verlorene Stimmen) MEHRHEITSWAHLRECHT = Mandat kommt jenen zu, die die Mehrheit der Stimmen erreichen, während alle anderen leer ausgehen => fördert große Parteien und Ein- oder Zweiparteiensystem => das kann nochmal in absolutes (50% benötigt) und relatives (mehr als alle anderen benötigt) Mehrheitswahlrecht unterteilt werden Problem: viele Stimmen sind verloren - möglicherweise Mehrheit nicht einmal repräsentiert (undemokratsich) => kann aber zu stabileren und einfacheren Regierungsmehrheiten führen in manchen Systemen erhält man bei Erreichen der Mehrheit dann noch ein paar Mandate dazugeschenkt - sehr umstritten

Staatsformen

Unterscheidung in Bundes- und Einheitsstaat Zwischenform: Regionalstaat, wo es zwar eine regionale Ebene gibt, diese aber keinen gliedstaatlichen Status aufweist (zB nur Verwaltungs- keine Gesetzgebungskompetenzen, keine gewählten Parlamente, keine Vertretung in der Zweiten Kammer, keine regionale Verfassungsautonomie etc) => territoriale Binnengliederung Unterscheidung in Republiken und Monarchien => Einteilung nach der Frage des Staatsoberhaupts (falsch wäre es Monarchie als Gegenstück zur Demokratie zu werten! das ist eine Regierungsform! es gibt auch Monarchien, die keine Republiken sind - NK)

Verfassungsergänzung

Unterscheidung zwischen Änderung und Ersetzung: letztere ähnelt der Verfassungsgebung und ist daher meist an ähnliche erschwerte Erfordernisse geknüpft Schweiz: GEsamt- oder Teilrevision, AUT Gesamt- oder Teiländerung

Verfassungsrechtliche Grundordnung

Vf besteht aus Regeln und Prinzipien => diese bilden meist einen übergeordnetes und ein allgemeines Verfassungsrecht 1) Übergeordnete Verfassungsschicht: Prinzipien mit speziell formaler Charakter meist nicht/erschwert abänderbar 2) gewöhnliches Verfassungsrecht - Regeln mit normativ-konkretem Charakter

konstitutioneller Notstand

Viele Verfassungen treffen Vorkehrungen, damit es im Krisenfall zu keinem Chaos kommt (emergency clauses/ Notstandsklauseln) + erlauben Maßnahmen, die vom regulären Vorgehen abweichen um die Verfestigung temporärer Machtakkumulationen und die Legitimation diktatorischer Regime zu verhindern => wichtig: Wahrung verfassungsstaatlicher Mindeststandards:keine Perpetuierung, Verhältnismäßigkeit, Rechtfertigung nur mit existenziellen öffentlichen Interesse Maßnahmen: · bestimmte Rechtsschichten (zB die Verfassung selbst) oder rechtliche Schutzgüter (zB Grundrechte) werden als „notstandsfest" erklärt. · Ausschließen jeder Verlängerung der Maßnahmen über den Zeitraum der Krise hinaus (Bsp Türkei mit mehrfacher Verlängerung des Ausnahmezustandes 2016, Ungarn 2020) · Verpflichtende Zusammenarbeit mit parlamentarischen Ausschüssen (wenn Plenum nicht zusammentreten kann) · besonderen Bedingungen müssen nach gewisser Zeit automatisch wieder außer Kraft treten oder, um verlängert zu werden, der Zustimmung des Parlaments bedürfen. · Aufrechterhaltung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle Die meisten Grundrechtseingriffe bei einem Staatsnotstand auch ohne Verfassungsänderung gerechtfertigt (berührt öffentliche Interessen (zB Gesundheit, wirtschaftliches Wohl, nationale Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung etc) - verhältnismäßig)

semi- oder halbdirekte Demokratie

Weltweit, in letzten Jahren - Trend zur (semi-)direkten Demokratie, auch wenn die repräsentative Demokratie weiter das Regelmodell darstellt. geht darum Bürgern Form der Partizipation zu bieten ohne dass dessen Meinung in rechtsverbindliche Formen gekleidet sind - dient vor allem dem Dialog und der Kommunikation => zunehmende Verankerung von Instrumenten der direkten Demokratie (insb. Referendum als rechtlich verbindliche VA) => v.a. in Bereichen der Verfassungsänderungen(constitutional crowdsourcing), völkerrechtlichen Verträgen oder supranationalen Unionen oder Fragen der territorialen Integrität eines Staats. Prominente Bsp: - Brexit-Referendum, Referendum über die Unabhängigkeit Schottlands 2014 (waren in Wahrheit rechtlich unverbindliche Volksbefragungen). - Referendum über die katalanische Unabängigkeit (nach katalanischer Auffassung verbindliche Volksabstimmung, nach Auffassung des spanischen FfG verfassungswidrig). - Das Referendum über die italienische Verfassungsreform 2016 und Verfassungsreferendum Türkei 2017 (verbindliche Volksabstimmungen) - Volksabstimmung über eine russische Verfassungsreform (hinsichtlich rechtlichen Verbindlichkeit strittig, da verschiedene Termini dafür verwendet wurden)

Mitwirkung der Gliedeinheiten an der Gesetzgebung

kann direkt oder indirekt passieren: DIREKT: führen zu Verzögerungen und Schwerfälligkeit der Verfassungsgesetzgebung wenn immer jedes Glied oder eine Mehrheit davon zustimmen muss (Amerika, Australien, ...) INDIREKT. in Form einer zweiten Kammer - dazu diverse Entsendungsmodelle (Volkswahl oder durch LT, Doppelfunktion der Mitglieder in Reg und Kammer, Mischsysteme, ...) gibt arithmetische (einheitlich 2 bspw.) und geometrische (nach Bürgerzahl) Vertretung der Gliedstaaten Vorteile der aritmetischen: absolute Gleichbehandlung iS eines Staatenbundes, geometrische könnte Entsendungsmodus der ersten Kammer ähneln (zweite erste Kammer), aber halt kein demokratischer Ausgleich Unterscheidung auch noch nach Abstimmungsmodalitäten ob Mehrheit der Kammer gefordert oder Mehrheit der Länder Pendant dazu: Bundesaufsicht

Gewaltenverbindung

bereits in der Antike gab es gemischte Verfassungen, die eine Balance zwischen den staatlichen Instituionen vorsehen => später wurde diese Idee in den federalist papers wieder aufgegriffen heute tritt Gewaltenverbindung in folgenden Formen auf: - verschiedene organisatorisch eigenständige Institutionen wirken an derselben Funktion mit (Bsp Gesetzgebungsverfahren, an dem neben dem Parlament regelmäßig auch andere Organe, zB Regierungen oder Staatsoberhäupter, mitwirken) - überkreuzte Bestellungsverfahren (zB VfGH Richter vom BP ernannt oder von Parlament gewählt) - gegenseitige Kontrolle iSv checks and balances (zB Aufhebung eines Gesetz/VO durch ein VfG, oder wenn ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss das Handeln der Verwaltung überprüft) => Gewaltenverbindung knüpft aber an Gewaltentrennung an, da sie erst durch diese überhaupt sinnvoll ist

Allgemeine Staats- und Verfassungslehre

beschäftigt sich mit den theoretischen Grundlagen staatlicher Ordnungen unter einem primär rechtswissenschaftlichen Ansatz => erhält aber Erkenntnisse aus Vf-Vergleichung, Politikwissenschaft (Einbeziehung auch außerrechtlicher politischer Phänomene) und Verfassungswissenschaft (Unterscheidung zu AStL schwierig, diese eher Außensicht auf Vf als instrument of government, AVfL eher Innensicht)

transnationales Verfassungsrecht

bestimmte verfassungstypische Materien (Grundrechte) finden sich in unterschiedlichen Rechtsquellen wieder und überschreiten/überlagern damit die Grenzen nationalstaatlicher Rechtsordnungen

Bikamerialismus

das Parlament besteht aus zwei organisatorisch selbstständigen, unabhängig voneinander gebildeten Plena, deren Zusammenwirken für viele parlamentarische Rechtsakte erforderlich ist => entwickelte sich aus den elitären Vertretungen (Adeligenkammern), die dafür sorgen sollten, dass die legislative Gewalt zwischen den unter allgemeinen Voraussetzungen gewählten Volksvertretern und einem Kreis besonders besonnener, professioneller oder erfahrener Bürger aufgeteilt wird Diese Sichtweise änderte sich v.a. durch Federalist papers die daraus ein Vertretungsorgan der Gliedstaaten machten - ob es dieses tatsächlich ein solches ist misst sich an Art der Bestellung und Abhängigkeit von der Gliedeinheit (imperatives Mandat - DE) => die Beiden Kammern bilden meist eine Gesamtversammlung (in seduta comune) der bestimmte Befugnisse eingeräumt werden wie Angelobungen, die Abwahl von Organen, Kriegs- und Friedenserklärungen, ... => man unterscheidet zwischen dem vollkommenen und dem unvollkommenen Bikamerialismus: VOLLKOMMEN: beiden Kammern kommen identische Befugnisse zu (Gesetzesvorschlagsrechte, Gesetzgebungsprozess kann in beiden Kammern beginnen, absolutes Veto, gemeinsame Ausschüsse, ...) - gibt auch Befugnisse die nur der 2. Kamer zustehen (Impeachmentverfahren) UNVOLLKOMMEN: die mit verdünnter demokratischer Legitimation ausgestattete 2. Kammer ist der Ersten Kammer funktional unterlegen) => unvollkommen bikameriale Systeme in den letzten Jahren starker Kritik wegen budgetpolitischer Aspekte ausgesetzt (Abschaffung des House of Lords?, in Skaninavien Umwandlung in unikameriales System) => in DE: reduzierte Zustimmungsrechte des Bundesrates aber erweiterte Landeskompetenzen (genau andersrum in Reform des GG)

Der Umgang mit einer Minderheit in der Demokratie

egal ob repräsentativ oder direkt, es wird immer zu einer Überstimmung der Minderheit durch die Mehrheit kommen => wichtig sind daher Vorkehrungen wie Minderheitenrechte, Flexibilität des Wandels der Mehrheit sowie die Bindung der Mehrheit an völkerrechtliche Grundsätze, um eine Tyrannei der Mehrheit zu umgehen Rousseau geht von einem fiktiven Gemeinwillen aus, der mehr ist als nur die Summe aller selbstsüchtigen Einzelmeinungen - der Einzelne bleibt demnach dem staatlichen Gemeinwillen unterworfen - für ihn am geeignetsten dafür direkte Demokratie als Volksversammlung - kann aber nur in kleinen Einheiten funktionieren Montesquie lehnt dies ab weil nach ihm das Volk unfähig zur Selbstentscheidung ist

ehernes Gesetz der Oligarchie

ehern = Altdeutsch für aus Erz => hart, ewig während Die Theorie besagt, dass sich JEDE Regierungsform immer teilweise in eine Oligarchie wandelt: bei Monokratien kann der Herrscher oft nicht alles selbst machen und braucht Vertraute, die dann die Elite bilden in Demokratien sind es oft die intermediären Gewalten, die Einfluss im Sinne einer Oligarchie üben: am deutlichsten in repräsentativen Demokratien: da Parteispitzen sich oft zu einer korrupten oligarchischen Machtelite entwickeln => dem kann durch periodisch wiederkehrende Wahl Einhalt geboten werden, weiters kann bei pluralistischer Einflussnahme von Medien dies auch relativiert werden oft auch bei Staatsnotständen stärkere Olikratisierung

Gesellschaftsvertrag nach Locke

ein ebenfalls englischer Staatstheoretiker, entwickelte kurz darauf die Hobbes'sche Gesellschaftsvertragstheorie weiter, vor allem dahingehend, dass es „inalienable rights" (unveräußerliche Grundrechte) geben müsse, die den Menschen trotz des Gewaltmonopols, das der Staat erlangt habe, verbleiben. Denn der Gesellschaftsvertrag bezieht sich lediglich auf die bestmögliche Herstellung des Gemeinwohls, was nicht zu diesem Zweck geschieht ist vom Vertrag nicht umfasst Locke kennt nur Freiheit, Leben und Eigentum, heute gibt es zwar mehr Grundrechte aber trotzdem großer ideeller Einfluss v.a. auf die USA (persuit of happiness)

Souveränität

erster Denker Jean Bodin: übergeordnete und höchste, von allen Bindungen losgelöste zentrale Herrschaftsgewalt, die lediglich an göttliches Recht gebunden ist => später in Aufklärung und heute noch immer: geht vom Volk aus andere Zusammenhänge: - Souveränität des Westminster Parlament: das House of Commons kann durch einen Act of Parlament alle Regelungsinhalte beschließen, ohne an eine geschriebene Verfassung gebunden zu sein (auch in anderen Ländern wie in Kanada: notwithstanding clause - Parlament darf auch grundrechtswidrige Gesetze erlassen); - gliedstaatliche Souveränität: Minderheitsmeinung war der Ansicht dass die Gliedstaaten eines Bundesstaates dennoch souverän bleiben, was ihnen ein Sezessionsrecht gibt (Südstaaten der USA beriefen sich im Sezessionskrieg darauf, Katalonien im Unabhängigkeitsreferendum, das als verfassungswidrig abgetan wurde, da Spanien nicht als Bundesstaat gegründet wurde) - innere Souveränität: es existiert eine oberste Herrschaftsgewalt, die unabhängig und effektiv ausgeübt wird = Staatsgewalt - äußere Souveränität: völkerrechtliche Anerkennung des Staats als Herrschaftsträger der Gewalt geht meist Hand in Hand manchmal versagt internationale Gemeinschaft aber die Anerkennung der Staatlichkeit (Kalifat des IS, Kosovo) und manchmal ist die formale Anerkennung gegeben, dieser ist aber nach innen nicht funktionsfähig (failed state: Afrika, Naher Osten)

Horizontale und vertikale Gewaltenteilung

horizontal: klassische Teilung in JEL vertikal: System der Dezentralisation , Gewaltenteilung in Bundes- oder Regionalstaaten mit mehreren territorialen Ebenen auf die die Macht verteilt wird => geschieht durch das Instrument der Kompetenzverteilung - Zuständigkeiten können unabhängig voneinander ausgeübt werden im Bundesstaat müssen den Gliedstaaten auch Gesetzgeberische Funktionen eingeräumt werden, im Einheitsstaat können sich sich auch nur auf die Verwaltung beziehen

Die Massenkuómmunikationsmedien

im Gegensatz zu den anderen intermediären Gewalten keine Interessensvertretung sondern eher neutrale Kommunikationsmittler => in realiter sieht das aber meist anders aus und die Medien vertreten sehr wohl politische Richtungen mit mehr oder weniger ausgeprägter Objektivität (gezielte Verbreitung von Fake news, ...) => durch Internet eine neue, schwer steuerbare Form der intermediären Gewalt hinzugekommen, da schier unendliche Information aber keine adäquate rechtliche Steuerung bisher - Beschränkung der Gewalt momentan nur durch gezielte Information oder Desinformation der Massen durch Teilsperren des Internets)

freies Mandat

im Gegensatz zum imperativen Mandat ist hier der Repräsentant nicht an den Wählerwillen gebunden und kann frei von jedem Zwang entscheiden und abstimmen => Relativiert durch Klubzwang und Druckausübung durch intermediäre Gewalten

Direkte Demokratie auf lokaler Ebene

lokale Ebene = in AUT Gemeinden, in vielen anderen Staaten aber mehrere Arten von lokalen Gebietskörperschaften => direkte Demokratie in Mehrebenensystemen auf der kleinsten Ebene besonders gut praktizierbar (Volk zahlenmäßig überschaubar, weniger komplexe Angelegenheiten geht, Bürgernähe besonders groß, Volk besonders interessiert und engagiert) => Gedanke geht auf JJR am Bsp des damaligen Stadtstaats Genf. => Plebiszite hier meist auf Verwaltung beschränkt, da lokale Gebietskörperschaften (außer bei Stadtgliedstaaten (Wien, Berlin) keine Gesetzgebung/Gerichtsbarkeit haben => andere Instrumente außer Plebiszite auf Gemeindeebene: Gemeindeversammlungen (Bürger, meist Einwohner nicht Staatsbürger in periodischen Abständen zusammentreffen, um wichtige Angelegenheiten der Gemeinde zu besprechen) - allerdings reine Information und Konsutation, keine rechtlich verbindliche Beteiligung => manchmal vorgesehen, dass Bürger direkt in repräsentative Gremien eingebunden werden (zB als kooptiertes Mitglied ohne Stimmrecht) => in letzter Zeit verschiedenste formlose Foren der lokalen Bürgerbeteiligung(open government) => neueres Partizipationsmodell: Bürgerräte: Gemeindebürger werden zufällig ausgewählt, um ein freiwilliges Treffen abzuhalten und lokale Angelegenheiten zu besprechen. diese Formen meist rechtlich nicht verankert sondern nur im Rahmen der allgemeinen Versammlungs- und Kommunikationsfreiheit statt.

Bestellung und Funktionsdauer von Verfassungsrichtern

meistens Bestellung in einem politischen Verfahren ( Parlamente, Regierungen und Staatsoberhäupter, nehmen die Bestellung separiert oder gemeinsam vor - zB Parlament schlägt vor - Staatsoberhaupt ernennt) => Politisierung des Bestellungsverfahren - Vermutung einer (partei-)politische Schlagseite der Richter Lösungen zur Milderung dieses Problems: - Bestellung durch mehrere unterschiedliche politische Organe (diese haben meist andere politische Richtungen und können so ein ausgewogenes Kräfteverhältnis erzeugen) - manchmal auch Heranziehung nicht-politische Organe ( Vorschlagsrechte der ordentlichen Gerichte, wissenschaftlichern oder juristischer Vereinigungen, ...) - selten: direkte Volkswahl Weiters lässt sich politische Unabhängigkeit auch über andere Erfordernisse herstellen: -Hohe Qualifikationsvoraussetzungen (Jus-Studium, lange Berufspraxis, gewisse juristische "Prestigeberufe", hohe Fachreputation) -Unvereinbarkeitsbestimmungen mit politischen Staatsämtern - Transparenz im Bestellungsverfahren (zB öffentliches Hearing) - Höhere Zustimmungserfordernisse bei der Bestellung von Kandidaten - lange aber nicht zu lange (Versteinerung) Amtszeiten im Schnitt in Europa 9-15 Jahre im Amt (mit und ohne Wiederbestellungsmöglichkeit) - in AUT (70) und Supreme Court (Lebenslang) ungewöhnlich lang

Geltung und Schranken von Grundrechten

regelt Verhältnis zwischen Staat und Einzelnem: Drittwirkung nur wenn in Quelle selbst vorgesehen (unmittelbare) oder wenn einfachgesetzliche Regelungen punktuell Anwendung der GR in privaten Rechtsverhältnissen vorsehen (mittelbare - Kontrahierungszwang, Daseinsvorsorge, Monopolstellungen, ...) weiters: Fiskalgeltung der Grundrechte Geltendmachung: entweder durch konzentrierte Verfassungsgerichtsbarkeit (VfGH oder wie in Amerika in jedem Verfahren vor einem Gericht Grundrechtsschranken: nur relativer Grundrechtsschutz - - formelle (alte Gesetze wollten v.a. willkürliches Verwaltungshandeln verhindern - erst später Idee dass auch Gesetzgeber gebunden) und materielle Gesetzesvorbehalte - Sachlichkeitsgebot - Wesensgehaltstheorie - die Stellung der Grundrechte zueinander, beschränken sich gegenseitig oder auch andere Verfassungsprinzipien (demokratischer Mehrheitsbeschluss schränkt Freiheit eines einzelnen ein (Burkaverbot))

Staatsgebiet nach Georg Jellinek

räumliche Geltungsbereich, worin das Staatsvolk lebt und auf den sich die Staatsgewalt bezieht. Meistens geschlossenes Ganzes, kann aber uU bei Exklaven durch anderen Staaten abgetrennt oder von ihnen umschlossen sein (Enklave aus Sicht des umschließenden Staates) Bsp: Alaska, Hawaii - USA, Ceuta, Melilla - ESP Weltraum bislang von keinem Staat beansprucht (Vr. Verträge regeln die friedliche Nutzung) Das Staatsgebiet umfasst den Raum eines Staats vom Erdmittelpunkt bis zum Weltraum (ca. 100 km), Abgrenzung zu anderen anhand topographischer Merkmale (zB Grenzflüsse, -bäche, -seen, Gebirge) ab (=> Vr. Verträge) Im Bundesstaat: verschiedene Staatsgebiete des Bundes und der Gliedstaaten

Die Volksbefragung

schwächste der drei Plebiszite, das die Meinung des Volkes zu einer bestimmten Angelegenheit eruiert => meist repräsentative Organe in Auftrag gegeben, können aber auch obligatorisch oder fakultativ in der Vf vorgesehen sein => bedingt nichtmal eine Beratung oder andere rechtliche Folge => trotzdem möglicherweise politisch starke Wirkung (Unabhängigkeitsreferendum Schottlands 2014, Brexit-Referendum 2016)

strong-form review vs weak-form review

strong-form review = starke Normenkontrolle, möglichst effiziente Kompetenz der VfG Verfassungswidrigkeiten zu beseitigen - also verbindliche Interpretation des Verfassungsrechts ohne dass der einfache Gesetzgeber diese overrulen kann (Vf-Gesetzgeber natürlich schon) Instrumente: erga omnes Aufhebung aber auch Nichtanwendung, Erteilung positiver Aufträge zur Durchsetzung grundrechtlicher Ansprüche, Ersatzvornahmen, sowohl repressive als auch präventive, sowohl abstrakte als auch konkrete Normenkontrolle Bsps: sowohl VfGH in AUT als auch Supreme Court der USA wek-form review: schwache Normenkontrolle: VfG haben nicht das letzte Wort, können aber trotzdem in einen konstruktiven Dialog zur Politik treten (declaration of invompatibility in ENG ans Westminster Parlament, wenn sie EMRK -Widrigkeit annehmen - dürfen diese Erklärung aber nur abschicken, nichts nicht anwenden oder gar aufheben - das obliegt dann dem Parlament) anderes Bsp: notwithstanding clause Kanada: Parlamente des Bundes und der Provinzen/Territorien dürfen diverse (nicht alle) Grundrechte der kanadischen Verfassung für bis zu 5 Jahre - mit Verlängerungsmöglichkeit auszusetzen. => Gerichte können keine Sanktionen wegen Grundrechtsverletzungen setzen (Hybridmodell der Westminster -Parlamentssouveränität und der "geschriebenen" kanadischen Verfassung) allerdings nur sehr selten angewandt (v.a.in frankophonenr Provinz Quebec)

unmittelbares vs mittelbares Wahlrecht

unmittelbar: direkte Wahl der Repräsentanten (v.a. im Parlament) mittelbar: Wahl eines Wahlkollegiums das wiederum die Personen zur politischen Willensbildung wählt => Verdoppelung des Repräsentationsgedanken und Verdünnung des Wählerwillens Vorteil: höhere Professionalität und Überwindung des Distanz durch Bürger und Staat (heute geringe Relevanz)

präventive Normenkontrolle

v.a. in Staaten mit französischer Verfassungstradition => kann verschiedene Ausprägungen haben: - unterscheiden sich dadurch, ob sie amtswegig tätig werden oder nur auf Antrag Normen prüfen können - geht von rein konsultativen bis hin zu endgültig blockierenden Varianten der präventiven Normenkontrolle => diese Art der Einflussnahme auf noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Normen obliegt aber meist anderen Organen wie: Staatsräten, Zweiten Kammern, Staatsoberhäuptern, speziellen Gremien, ...

Gesetzgebung

wird häufig mit Parlamentarismus gleichgesetzt => aber auch typischerweise anderen Staatsgewalten zugeordnete Organe nehmen am Gesetzgebungsverfahren teil => weiters haben Parlamente auch andere Befugnisse (zB Kontrolle der Verwaltung). trotzdem: Parlamente = zentrale Drehscheibe und Gesetze = Grundlage des Staates => erste Gewalt im Staat (deshalb demokratische Legitimation besonders hochwertig - direkt vom Volk gewählt) Problematisch: => Binnendemokratische Spannungen wenn dem Parlamentarismus als Form repräsentativer Demokratie eine starke Form direkter Demokratie gegenübersteht (Schweiz). Va aber gibt es - je nach Art des (parlamentarischen oder präsidialen) Regierungssystems => Umgang mit der parlamentarischen Minderheit wenn Regierung starke Position im Gesetzgebungsverfahren => präventive Normenkontrolle der nicht legitimierten Verfassungsgerichte im laufenden Gesetzgebungsverfahren, Bedenken an geplanten Gesetzes äußern, Aufheben von Gesetzen als repressive Normenkontrolle hier besonders extrem: Westminster- Modell: es kann Gesetz jeden Inhalts durchs Parlament beschossen werden (impliziert keine Trennung zwischen Vf und einfachem Gesetz) und dieses Gesetz kann dann auch bei Grundrechtsverstößen von keinem VfG aufgehoben, für nichtig erklärt oder nur die Anwendbarkeit ausgeschlossen werden - lediglich declaration of incompatibility aktuelle Krise => Parlamente oft von Exekutive zurückgedrängt (besondere Staatsnotstandsregeln, VOs von Regierungen mit Inhalten, die eigentlich durch Gesetz geregelt werden müssten)

Der Staat im Mittelalter

zersplittert in Kleinordnungen: feudale Lehensherrschaft - starker Korporativismus (Stände und Zünfte) => Keine durchgreifende Herrschaftsgewalt, sondern pyramidenartige Ordnungen, die intermediär, also von der Herrschaftsgewalt an der Spitze abgeschirmt waren => Ordo Denken der Kirche: Alle Herrschaft ist auf Gott zurückzuführen, mittelalterliche Staatsphilosophie stark von christlicher Theologie geprägt => Gottesstaat als Ideal, dem die Erde aufgrund der menschlichen Sünde gegenübersteht (Augustinius) oder der der Erde als Vorbild dienen soll (Thomas von Aquin) Vereinzelt aber schon Dokumente mit punktuellen Ansätzen einer Verfassung - Magna Carta Libertatum 1215 engl. König erlies sie während der Kreuzzüge, und machte Zugeständnisse an den Adel (nicht an alle wie bei heutigen Verfassungen) => wie erster Grundrechtsvertrag aber sehr eingeschränkt... heute noch Teil der brit. Verfassung und in Gerichtsurteilen hin und wieder zitiert

Volkssouveränität

zur Verfassungsgebung ist nur Volk selbst berechtigt => gesamte Volk kann aber nie zusammentreten wenn Konvente unausgewogen zusammengesetzt sind, können revolutionäre Umbrüche und Verfassungskrisen die Folge sein => in jüngerer Zeit diskutiert: Digitalisierung nutzen? (constitutional crowdsourcing) => Indirekte Partizipation: Präkonstitutionelle Konvents repräsentative Auswahl von Personen zur Beratung (gewählt oder bestimmt) und eventuell auch zur Beschlussfassung => Direkte Partizipation: Bsp. Annahme einer Verfassung durch eine Volksabstimmung Die verfassunggebende Gewalt kann sich auch (revolutionär) neu äußern und eine neue, wiederum "historisch erste" Verfassung erzeugen (vgl. zB. in den letzten Jahren in verschiedenen Staaten des "Arabischen Frühlings").

innere vs. äußere Gewaltenteilung

ÄUßERE: Trennung der Gewalten INNERE: Trennung innerhalb der Gewalten (zB ein bikamerales Parlament, Instanzenzüge an andere Gerichte, Kollegialorgane, bei denen nicht nur eine einzige Person monokratisch entscheidet, sondern mehrere, Inkompatibilität eines Judikativpostens mit einem Exekutivposten, obere und untere Organe, Parteien)

Selbstbestimmungsrecht der Völker

äußeres: Recht auf eigenen Staat => Katalonien wollte ein solches durch Sezession durchsetzen aber in spanischer Verfassung Unteilbarkeit der spanischen Nation postuliert oder inneres iSd Dezentralisation Völkerrecht gewährt Sezessionsrecht nur im Zusammenhang mit einer ehemaligen Kolonie oder wenn grobe Grundrechtsverletzungen an dem Volk, in einer Region verübt wurden


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