Zivilprozessrecht

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Wie entsteht eine Streitgenossenschaft?

- Durch Erhebung der KLage, wenn schon die Klageschrift mehrere Kläger oder mehrere Beklagte nennt - Durch nachträglichen Beitritt einer Partei - Durch Verbindung mehrerer Prozesse gemäß § 147 - Durch Parteiwechsel, wenn an die Stelle der bisherigen Partei mehrere Personen treten, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn beim Tode einer Partei das Verfahren durch mehrere Personen als Rechtsnachfolger des Verstorbenen gemäß § 239 aufgenommen wird.

Streitgenossenschaft Prüfung

1. Die Tatsache einer Streitgenossenschaft 2. Die Zulässigkeit einer Streitgenossenschaft 3. Die sich aus einer zulässigen Streitgenossenschaft ergebenden Wirkungen für den einzelnen Rechtsstreit --> Ist die Streitgenossenschaft nciht zulässig, ist eine Trennung verschiedener Prozesse nach § 145 I anzuordnen. Die Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) sind dann für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Klage eines Streitgenossen oder gegen einen Streitgenossen unzulässig ist, dann muss unterschieden werden: - Bei einfacher Streitgenossenschaft ist die (unzulässige) Klage durch (Teil-)Urteil (§301) abzuweisen - Das Gleiche gilt bei der prozessrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft - Bei der materiellrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft folgt aus der Unzulässigkeit der Klage eines Streitgenossen oder gegen ihn, dass die Klage sämtlicher Streitgenossen oder gegen sie wegen fehlender aktiver oder passiver Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen ist

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Anders als im Strafprozess sind im Zivilprozess vollstreckungsfähige Urteile erster Instanz, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind, bereits vorläufig vollstreckbar, vgl. § 704. In § 708 sind die Urteile aufgezählt, die sogar ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Für dort nicht aufgeführte Urteile ist gemäß § 709 eie Sicherheitleistung festzusetzen. Die Sicherheitsleistung soll den Schuldner vor dem Schäden schützen, der ihm bei einer vorläufigen Vollstreckung entstehen kann, falls das vorläufig vollstreckbare Urteil in der nächsten Instanz aufgehiben wird, § 717 II

Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Art. 103 I GG Anspruch jeder Partei auf Anhörungsmöglichkeit, bevor eine endgültige Entscheidung oder Zwischenentscheidung zu ihrem Nachteil ergeht --> ggf Gehörsrüge § 321a Unzulässigkeit von Überraschungsentscheidungen (vgl. § 139 II) Ausnahme: Wenn Anhörung dem Sinn des Verfahrens gerde zuwiderliefe, so zB Zwangsvollstreckung (§ 834; im Arrest- und einstweilligen Verfügungsverfahren)

Prozessvollmacht

Damit der Anwalt im Außenverhältnis für den Mandanten auftreten kann, muss ihm Prozessvollmacht erteilt werden. Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus den §§ 81 ff. Der Mandant muss sich ein Fehlverhalten seines Prozessbevollmächtigten bei Prozesshandlungen gemäß § 85 II wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Für das Verschulden von Mitarbeitern gilt nicht § 278 BGB, da das Prozessverhältnis zwischen Kläger und Beklagten kein Schuldverhältnis begründet.

Verhandlungsmaxime

Danach muss der Für den Prozess entscheidende Tatsachenstoff allein von den Parteien beigebracht werden muss (Beibringungsgrundsatz) Daher darf auch ohne Beweisantritte keine Beweisaufnahme stattfinden Unstreitige Tatsache werden grundsätlich nicht vom Gericht nachgeprüft Einschränkungen: durch Frage- und Afklärungspflicht des Gerichts, § 139 und Wahrheitspflicht, §138 anders: Untersuchungsgrundsatz dh Aufklärung von Amts wegen (Amtsermittlung)

Relationstechnik

Danach wird verhandelt, wenn der Sachverhalt unter den Parteien streitig ist. Zunächst wird das Gericht die Schlüssigkeit des Klägervortrags prüfen. Der Klägervortrag ist dann schlüssig, wenn sein Tatsachenvortrag, als wahr unterstellt, den geltend gemachten Anspruch rechtlich begründet. Ist das KLägervorbringen nicht schlüssig, so wird die KLage ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen. Ist dagegen der Klägervotrag schlüssig, so prüft der Richter im zweiten Schritt, ob auf der anderen Seite ds Vorbringen des Beklagten erheblich ist. Erheblich ist das Beklagtenvorbringen, wenn der von ihm vorgetragene Sachverhalt, als wahr unterstellt, den Anspruch des Klägers ganz oder teilweise entfallen lässt. Ist das Vorbringen des Beklagten im rechtlichen Hinsicht unerheblich, so ist die schlüssige Klage begründet; eine Beweisaufnahme erfolgt dann nicht mehr. Ist der Klägervortrag schlüssig und der Beklagtenvortrag erheblich, so wird es zu einer Beweisaufnahme über die entscheidungserheblichen Tatsachen aber nur kommen, wenn die beweisbelastete Partei einen entsprechenden Beweis angetreten hat.

Erste Instanz: das Amtsgericht

Das Amtsgericht ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG ausschließlich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5000 EUR sowie streitunabhängig in den übrigen in § 23 GVG genannten Fällen. Ferner ist das AG gemäß § 23a GVG ausschließlich zuständig für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; gemäß § 23c GVG werden für Betreuungsangelegenheiten bei den Amtsgerichten besondere Abteilungen eingerichtet. Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts gibt es die Berufung an das Landgericht, § 72 GVG.

Erste Instanz: das Landgericht

Das Landgericht ist gemäß § 71 I GVG grundsätzlich für alle Streitigkeiten zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist. Dies gilt bei einer streitwertabhängigen Zuständigkeit grundsätzlich bei einem Streitwert über 5000 EUR sowie gemäß § 71 II GVG streitwertunabhängig zB für alle KLagen aus Amtshaftung War die 1. Instanz das Landgericht, so gibt es die Berufung und die Beschwerde an das OLG, § 119 I Nr. 2 GVG.

Was geschieht, wenn die Voraussetzungen des §§ 59, 60 und 260 nicht erfüllt sind?

De Klage darf dann nicht als unzulässig abgewiesen werden, weil nur ihre Verbindung mit einer anderen Klage und nicht sie unzulässig ist. Deshalb ist von Amts wegen anzuordnen, dass über die Klagen in getrennten Prozessen zu verhandeln ist (§ 145 I)

Grundsatz der Unmittelbarkeit, §§ 309, 355

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht stattzufinden hat. Gewisse Ausnahmen gelten für Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter, vgl. §§ 361, 362 und Videoverhandlungen, § 128a ZPO

Parteiprozess

Der Parteiprozess ist § 79 geregelt und in diesem Fall kann sich die Partei selbst vertreten oder durch einen RA vertreten lassen. Darüber hinaus ist nur ein beschränkter Personenkreis postulationsfähig.

Früher erster Termin

Der Vorsitzende kann sich als Weg für die Bestimmung des frühen ersten Termins entscheiden. Hierbei handelt es sich um einen vorgezogenen mündlichen Verhandlungstermin, § 275. Zur Vorbereitung des mündlichen Termins wird das Gericht prüfen, ob die übrigen unter Umständen noch heilbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

Allgemeiner Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person richtet sich nach dem Wohnsitz des BEklagten, §§ 12, 13 iVm § 7 BGB; bei einer juristischen Person nach deren Sitz, § 17.

Öffentlichkeitsgrundsatz

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist in dem für die ZPO und STPO gemeinsam geltenden §§ 169 ff. GVG geregelt. Öffentlichkeit bedeutet, dass im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungsortes die Möglichkeit des Zutritts für eine beliebige Anzahl von Zuhörern gegeben sein muss. Davon zu unterscheiden ist die Parteiöffetlichkeit nach §§ 357, 299

Prozessverbindung nach § 147 ZPO

Die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, stehen im rechtlichen Zusammenhang, wenn sie sich also auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückführen lassen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden müssen, also die Voraussetzungen der §§ 59 ff., 260 erfüllt werden. Im Regelfall steht die Anordnung im Ermessen des Gerichts. Wenn also eine Parteierweitung über § 147 geschehen soll, dann muss der bisherige Kläger eine neue Klage gegen den neuen Beklagten erheben oder dies ein neuer Kläger gegen den bisherigen Beklagten tun. Das Gericht hat dann darüber zu entscheiden, ob diese zunächst getrennten Prozesse miteinander verbunden werden. Hinzuweisen ist noch darauf, dass nach dieser Auffassung ein Parteibeitritt in zweiter Instanz nicht möglich ist, weil der neue (zu verbindende) Rechtsstreit stets in erster Instanz beginnen muss.

Gestaltungsklage

Die Gestaltungsklage ist gerichtet auf eine Gestaltung der Rechtslage durch gerichtliche Entscheidung, zB Auflösungsklage nach § 133 HGB

Leistungsklage

Die Leistungsklage ist gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, wozu auch ein Unterlassen gehört.

Fraglich ist, ob der bisherige Beklagte beim Klagebeitritt und der neue Beklagte beim Beklagtenbeitritt zustimmen müssen?

Die Rechtsprechung entscheidet diese Frage wie beim Parteiwechsel, also in erster Instanz nach den Regeln des § 263 und verlangt für die zweite Instanz entweder die Zustimmung des Beklagten oder die Feststellung, dass die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist. Diesem Lösungsvorschlag ist nur zu folgen, soweit er die zweite Instanz betrifft; eine Einwilligung des Beklagten in der ersten Instanz ist dagegen als entbehrlich anzusehen, weil auch bei einer anfänglichen Parteienhäufung der Beklagte nicht einwilligen muss und er bei einer nachträglichen - anders als bei einem Beklagtenbeitritt in zweiter Instanz, bei dem eine Tatsacheninstanz verloren geht- keine Nachteile erleidet Musielak: Wie beim Parteiwechsel: die bisherigen Prozessergebnisse für den neu eintretenden Kläger grundsätzlich gelten und dem Beklagten nur dann die Möglichkeit einer Korrektur einzuräumen ist, wenn dies durch den Eintritt des neuen Klägers zur Abwendung erheblicher Nachteile erforderlich ist. Für den neu eintretenden Beklagten sind unabhängig von seiner Einwilligung die bisherigen Prozessergebnisse nciht verbindlich.

Dritte Instanz

Die Revision gegen Berufungsurteile des Landgerichts oder Oberlandgerichts geht einheitlich vor den BGH in die dritte Instanz, § 133 GVG. Gleiches gilt für die Sprungrevision bzw. die Rechtsbeschwerde und ab dem 1.09.2009 auch die neue Sprungrechtsbeschwerde.

Die Beweislast

Diese ist im BGB nur an einigen Stellen ausdrücklich geregelt. Im Übrigen gilt allgemein folgende Faustformel: Der Kläger trägt die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen (Ebene: Anspruch entstanden) Der Beklagte trägt die Beweislast für die Untergangsgründe und EInreden (Ebene: "Anspruch untergegangen" bzw. "Durchsetzbarkeit").

Besondere Gerichtsstände

Diese werden als qualifizierte Prozessvoraussetzungen oder auch als "doppelt relevante" Tatsachen bezeichnet, da sie sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit relevant sind. Für die Zulässigkeit genügt, wenn der Kläger ihr Vorliegen behauptet, ob tatsächliche eine unerlaubte Handlung oder eine zu erfüllende Verpflichtung besteht, wird hingegen erst in der Begründetheit geprüft. Ist allerdings ein besonderer Gerichtsstand nicht als "spezieller" anzusehen. Vielmehr hat der KLäger zwischen den allgemeinen und den besonderen Gerichtsständen ein Wahlrecht, § 35.

Notwendige Streitgenossenschaft bei Gestaltungsklagen

Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichem Grund besteht, wenn die Gestaltung nur durch Urteil vollzogen werden kann und das entsprechende Recht von mehreren oder gegen mehrere geltend gemacht werden muss, wie dies beispielsweise bei der Klage auf Auflösung einer OHG erforderlich ist (§ 133 HGB); bei einer solchen Klage müssen auf der Kläger- oder Beklagtenseite alle Gesellschafter beteiligt werden, sofern sie nicht mit der Auflösung einverstanden sind. Bei der Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters nach § 140 HGB müssen alle übrigen (nicht auszuschließenden) Gesellschafter gemeinschaftlich klagen; sie bilden dann eine notwendige Streitgenossenschaft. Gleiches gilt für Klagen der Gesellschaft auf Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis (§§ 117, 127 HGB)

Ausschließlicher Gerichtsstand

Einzig und allein das Gericht, das im Gesetz genannt ist, ist zuständig. Hat also der KLäger nicht vor dem ausschließlich zuständigen Gericht die Klage erhoben, so wird sie, falls kein Verweisungsantrag gemäß § 281 gestellt wird, als unzulässig abgewieden. Auch eine anderweitige Vereinbarung oder rügelose Einlassung ist nicht möglich. Besteht dagegen weder nach der ZPO noch nach Spezialgesetzen ein ausschließlicher Gerichtsstand, so ist immer der allgemeine Gerichtsstand gegeben.

Das Erkenntnisverfahren

Es dient der Entschiedungsfindung und endet in der Regel mit einem Urteil. Hiergegen kommen die Rechtsmittel der Berufung, der Revision bzw. der sofortigen Beschwerde in Betracht, § 511 ff. Hat das Gericht durch Beschluss entschieden, kann dagegen mit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde vorgegangen werden.

Die materiellrechtliche notwendige Streitgenossenschaft

Es geht hier um Fälle, in denen den Streitgenossen die Prozessführungsbefugnis über das mit der Klage geltend gemachte Recht nur gemeinsam zusteht, sodass die Klage als unzulässig abgewiesen werden muss, wenn sie nur von einem Streitgenossen erhoben wird, ferner um Klagen gegen mehrere Beklagte, die eine mit der Klage begehrte Leistung nur gemeinsam erbringen können ( § 62 I Alt. 2: "aus einem sonstigen Grunde") Während bei der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen der einzelne Streitgenosse nicht daran gehindert ist, selbstständige Klage zu erheben, ist bei der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen Gründen, eine gemeinschaftliche Prozessführung erforderlich, weil der einzelne Streitgenosse allein nicht zur Prozessführung befugt ist und deshalb eine Einzelklage als unzulässig abgewiesen werden müsste. Dies trifft vor allem auf Klagen zu, durch die Gesamthänder und sonstiger Mitberechtigte ein Recht geltend machen, das ihnen gemeinschaftlich zusteht und über das sie nur gemeinschaftlich verfügen können, wie dies zB bei der Klage einer Erbengemeinschaft auf Herausgabe eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstandes der Fall ist. Um einen Fall notwendiger Streitgenossenschaft handelt es sich auch bei der Klage mehrerer Testamentvollstrecker, die ihr Amt gemeinschaftlich zu führen haben ( vgl. § 2224 I BGB). Dagegen kann die BGB-(Außen-)Gesellschaft selbst klagen und verklagt werden, da ihr Partei- und Prozessfähigkeit zukommt.

Notwendige Streitgenossenschaft

Es gibt für die notwendige Streitgenossenschaft rechtliche Gründe für eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung. Die erforderliche Präzisierung der durch das Gesetz kreierten Lücken wurde durch Die Rechtssprchung und die Rechtswissenschaft vorgenommen.

Dispositionsmaxime (=Verfügungsgrundsatz)

Es hängt allein von den Parteien ab, ob (durch Klage/Antrag/Rechtsmitteleinlegung) und in welchem Umfang (nach den gestellten Anträgen, § 308 ZPO Ausnahme § 308 II, 309) überhaupt ein Prozess in Gang kommt, nämlich durch Klageantrag, Klageänderung oder Klageücknahme. Wie lange: Klagerücknahme § 269; -verzicht § 306; erledigung § 91a; Berufung § 511; Revision §545 Es handelt sich um eine Ausprägung der Privatautonomie; der Gegensatz ist die Offizialmaxime (Einleitung ex officio)

Notwendige Streitgenossenschaft bei Feststellungsklagen?

Es kommt darauf an, ob sie auf Rechte gerichtet sind, die nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. In diesem Fall sind mehrere Kläger notwendige Streitgenossen aus materiellrechtlichem Grund, so beispielsweise wenn mehrere Gesamtshänder auf Feststellung eines der Gesamthandsgemeineschaft zustehenden absoluten Rechts klagen. Wird eine Feststellungsklage gegen mehrere Mitberechtigte erhoben, dann wird darüber gestritten, ob sie stets nur als einfache Streitgenossen anzusehen sind. Dies wird mit der Begründung bejaht, eine solche Klage verlange stets nur ein Feststellungsinteresse gegenüber einer Einzelpartei; während nach anderer Ansicht darauf abgestellt werden soll, ob eine Leistungsklage auch nur gegen einen Mitberechtigten erhoben werden; könnte soweit dies zulässig sei, müsste einfache Streitgenossenschaft angenommen werden, sonst notwendige.

Kann bei einer materiellrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft ein einzelner Streitgenosse die Klage zurücknehmen?

Gegen eine solche Möglichkeit könnte sprechen, dass die Klagerücknahme durch einen (materiellrechtlich notwendigen) Streitgenossen zur Unzulässigkeit der Klage und damit zu ihrer Abweisung führen müsste und dass auf diese Weise das prozessuale Verhalten eines Streitgenossen über die Prozessführung aller übrigen bestimmen könnte. Dennoch ist der Auffassung, die eine solche Klagerücknahme für unzulässig hält, nicht zuzustimmen. Auch eine im (internen) Verhälntnis der Streitgenossen zueinander bestehende Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Rechtsstreit kann nicht bewirken, dass der einzelne Streitgenosse einen einmal begonnenen Prozess gegen seinen Willen fortsetzen muss; insoweit besteht kein Unterschied zur Klageerhebung, die regelmäßig auch von einem freiwilligen Entschluss aller (materiellrechtlich notwendigen) Streitgenossen abhängt.

Grundsatz der Selbstständigkeit

Grundsatz der Selbstständigkeit jedes Streitgenossen, aus dem folgt, dass Handlungenund Unterlassungen des einen Streitgenossen die Rechtslage des anderen nicht verändern. Allerdings ergibt sich gegenüber der einfachen Streitgenossenschaft ein entscheidender Unterschied dadurch, dass bei der notwendigen Streitgenossenschaft der Zwang zur einheitlichen Entscheidung besteht. In Fällen, in denen das prozessuale Verhalten eines Streitgenossen diese gemeinsame Entscheidung beeinflusst, muss es auch in Beziehung zu den anderen Streitgenossen gebracht und der Grundsatz der Selbstständigkeit eingeschränkt werden. Diesen Gedanken nimmt § 62 I auf und bestimmt in Form einer Fiktion, dass bei Versäumung eines Termins oder einer Frist die säumigen Streitgenossen als vertreten durch die nicht säumigen anzusehen sind. Obwohl also Fristen für jeden Streitgenossen gesondert laufen, werden sie durch die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung, beispielsweise die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen notwendigen Streitgenossen, auch für alle anderen gewahrt. Ein Versäumnisurteil darf nicht ergehen, wenn auch nur ein (notwendiger) Streitgenosse im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint. Der Grundsatz der Selbständigkeit macht es zwar zulässig, dass sie unterschiedliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und dass ein Geständnis, ein Anerkenntnis, ein Verzicht, eine Klageänderung für dne Erklärenden wirkt, dass aber die Wirkung insoweit eingeschränkt weren muss, als sich daraus Folgerungen für die einheitliche Entscheidung des Rechtsstreits ergeben. Eine Geständnis muss vom Richter frei gewürdigt werden (§ 286 I), ein Verzichts- oder Anerkenntnisurteil darf nur ergehen, wenn auch die übrigen Streitgenossen entsprechende Erklärungen abgeben. Im Falle der Säumnis einzelner Streitgenossen und der dann nach § 62 I bestehenden Vertretung durch die Erschienen wirken Anerkenntnis, Verzicht und Klageänderungen seitens der verhandelnden Streitgenossen auch für die säumigen.

Haupttermin

Haben der frühe erste Termin oder das schriftliche Vorverfahren nicht zur Beendigung des Rechtsstreits geführt, so wird später ein Haupttermin festgesetzt. Als Vorbereitung auf den Haupttermin wird das Gericht auch die Begründetheit der Klage überdenken.

Die prozessrechtliche notwendige Streitgenossenschaft

Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen sich die Rechtskraft des Urteils bei einer selbstständigen Klage eines Streitgenossen, die zulässig ist, auf den anderen Streitgenossen erstreckt. Aus diesem Grund kann bei gemeinsamer Klage der Streitgenossen der Rechtsstreit ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden (§ 62 I Alt. 1). Die Erstreckung der Rechtskraft als Voraussetzung einer notwendigen Streitgenossenschaft kann allseitig sein, dh sowohl bei einem zusprechenden als auch bei einem abweisenden Urteil wirken. Die Rechtskraft kann aber auch nur einseitig wirken, dh entweder nur bei einem Erfolg der Klage oder bei ihrer Abweisung.

Schriftliches Vorverfahren

Hält der Vorsitzende einen frühen ersten Termin und dementsprechend ein mündliches Vorverhandeln für nicht sachgemäß, so kann er stattdessen ein schriftliches Vorverfahren veranlassen § 276.

Besonderheit bei Fällen einer Mitberechtigung

In diesen Fällen wird dem einzelnen eine Klagebefugnis eingeräumt, wie durch § 2039 BGB jedem Miterben und durch § 1011 BGB jedem Miteigentümer. Klagen in einem solchen Fall mehrere Mitberechtigte, dann handelt es sich nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen Gründen, weil die Klagebefugnis auch dem einzelnen Streitgenossen zusteht. Die hM nimmt allerdings dann eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen an. In Passivprozessen von Mitberechtigen besteht eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen Gründen, wenn die mit der Klage begehrte Leistung nur von allen Beklagten gemeinsam erbracht werden kann

Rügelose Einlassung

In § 39 ZPO geregelt. Hat nämlich der Kläger vor dem unzuständigen Gericht geklagt und hat der Beklagte dies nicht gerügt, sondern sich zur Begründetheit der Klage eingelassen, so ist gemäß § 39 der Zuständigkeitsmangel unerheblich. Im Verfahren vor dem Amtsgericht ist jedoch § 504 zu beachten. Hiernach ist eine rügelose Einlassung nur dann erheblich, wenn der Richter zuvor auf die Folgen hingewiesen hat. Wie aus dem Wortlaut des § 504 folgt, gilt die rügelose Einlassung nicht nur für die örtliche, sondern auch für die sachliche Zuständigkeit. Wurde vor dem unzuständigen Gericht geklagt und liegt keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 38 oder rügellose Einlassung vor, so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Kläger eine Verweisung an das tatsächliche zuständige Gericht beantragt. Der dann ergehende Verweisungsbeschluss ist gemäß § 281 II grds. unanfechtbar und bindend.

Einfache Streitgenossenschaft

In §§ 59 und 60 werden folgende drei Fälle unterschieden, die jedoch in der Praxis kaum voneinander abgegrenzt und zudem weit ausgelegt werden, um eine gemeinsame Verhandlung immer dann zu ermöglichen, wenn dafür ein triftiger Grund besteht. Daneben treten noch die Erfordernisse einer gleichen Prozessart und des Fehlens eines Verbindungsverbots hinzu, die aus § 260 abzuleiten sind (analoge Anwendung: mehrere Ansprüche) - Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes (§ 59 Alt. 1) Die Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB), Die Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) , Die Bruchteilsgemeinschaft ( § 741 BGB) insbesondere bei ungeteiltem Miteingentum (§ 1008 BGB). Auch Klagen gegen Hauptschuldner und Bürgen oder gegen den Eigentümer des mit einer Hypothek belasteten Grundstücks und den persönlichen Schuldner der durch die Hypothel gesicherten Forderung fallen hierunter. - Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben rechtlichen und tatsächlichen Grund (§ 59 Alt. 2) Beispiel: sich aus einem einheitlichen Vertrag ergebende Gläubiger- oder Schuldnerstellung; die Verletzung mehrer Personen durch eine Handlung, für die der Schädiger nach den Grundsätzen des Deliktsrechts oder der Gefährdungshaftung einzustehen hat. Die Berechtigung oder Verpdlichtung muss sich jedoch sowohl aus demselben rechtlichen als auch aus demselben tatsächlichen Grund ergeben; eine Berechtigung oder Verpflichtung lediglich aufgrund derselben Tatsachen reicht nicht aus, wenn verschiedene Rechtsgründe maßgebend sind. - Gleichartigkeit von Ansprüchen und Verpflichtungen aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes (§ 60). Diese Vorschrift wird als Zweckmäßigkeitsregel verstanden. Entscheidend ist letztlich, ob die gemeinsame Verhandlung sinnvoll erscheint. Fälle des 60: Unterhaltsklagen Ehefrau+ Kinder gegen Ehemann(Vater) auch nach geschiedener Ehe, Klage des VErmieters gegen mehrere Mieter aus gleichem Anlass oder Klagen mehrere Käufer gegen den Verkäufer beim Kauf gleicher Waren zu übereinstimmenden Bedingungen.

Anwaltszwang

Ist für das Klageverfahren das Landgericht sachlich zuständig, und auch bei einem Streitwert über 5000 EUR so besteht gemäß § 78 I 1 Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien ohne Anwalt nicht postulationsfähig sind und damit nicht wirksam Prozesshandlungen vornehmen können. Gemäß § 78 III gilt kein Anwaltszwang für Prozesshandlungen, die zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Gemäß § 78 IV kann sich ein Rechtsanwalt selbst vertreten.

Gerichtsstandsvereinbarung

Kann unter den Voraussetzungen des § 38 erfolgen, wenn beide Parteien Kaufleute sind, § 38 I. Anderenfalls kann gemäß § 38 III Nr. 1 grds. eine Gerichtsstandsvereinbarung nur nach Entstehen der Streitigkeit getroffen werden.

Erster Schritt der Erhebung der Klage

Mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht ist der Rechtsstreit anhängig. Hingegen tritt die Rechtshängigkeit erst mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ein, § 253 I, 261 I. Der Inhalt der Klageschrift bestimmt sich nach § 253 II: Hierin müssen die Parteien, das Gericht, ferner der Gegenstnd und der Grund des erhobenen Ansprcuhs bezeichnet sowie ein bestimmter Klageantrag angekündigt werden.

Feststellungsklage

Mit der Feststellungsklage wird die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses begehrt, § 256.

Zweiter Schritt der Klagerhebung

Nach Eingang der Klageschrift bei Gericht (Anhängigkeit) wird festgestellt, welcher Richter bzw. beim Landgericht, welche Zivilkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan intern zuständig ist. Es wird eine Akte mit entsprechendem Aktenzeichen angelegt. Sobald die Akte zu dem Einzelrichter beim Amtsgericht bzw. dem Vorsitzenden der Zivilkammer beim Landgericht gelangt ist, prüft dieser, ob die sogenannten Prozessvoraussetzungen vorliegen.

Mündlichkeitsgrundsatz, § 128

Nach dem Mündlichkeitsgrundsatz müssen die Parteien ihre Anträge und ihren Tatsachenvortrag in einer mündlichen Vorbringen, vgl. § 128 I Tatsachenvortrag und Anträge grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung Einschränkungen: Bezugnahme auf Schriftsätze, § 137 III; § 128 II und III

Streitgenossenschaft (Subjektive Klagehäufung) Definition

Wenn auf der Kläger- oder (und) auf der Beklagtenseite mehrere Personen stehen, also mehrere Kläger gegen einen Beklagten (oder mehrere Beklagte) oder ein Kläger gegen mehrere Beklagte vom Gericht Rechtsschutz erbitten. Die Streitgenosschenschaft ändert ncihts an der selbstständigen Stellung jedes Streitgenossen. Insbesondere wirken die Handlungen des einen Streitgenossen grundsätzlich weder zum Vorteil noch zum Nachteil der anderen (§ 61). Jeder Streitgenosse ist durch ein eigenständiges Prozessrechtsverhältnis mit Gericht und Gegenpartei verbunden. Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, dass ein Streitgenosse dem anderen als Nebenintervenient beitritt. Aus der Selbstständigkeit jedes Prozessrechtsverhältnisses folgt, dass auch die Prozessvoraussetzungen dafür jeweils gesondert geprüft werden müssen. Sollen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden und ist für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet, dann wird nach § 36 I Nr. 3 das für den Rechtsstreit zuständige Gericht durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht bestimmt.

Formelle Rechtskraft

Wird das Urteil nicht mit Rechtsmitteln angefochten, so tritt die formelle Rechtskraft, d.h. Unanfechtbarkeit ein. Damit ist die Entscheidung grundsätzlich bindend (Ausnahmen: §§ 323 Abänderung von Urteilen, 578 ff. Wiederaufnahme)

Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime)

Ziel der Konzentrationsmaxime ist es das Verfahren in einem umfassend vorbereiteten Verhandlungstermin abzuschließen. Um diesen Zweck zu erreichen, ist das Gericht verpflichtet, unverzüglich und kurzfristig Termin zu bestimmen. Bei verspäteten Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmittteln können gemäß § 296 Einwände ausgeschlossen sein, sog. Präklusion.

Wie ist ein Parteibeitritt zu erreichen?

hM: der neue Kläger vollzieht den Beitritt durch Erhebung einer Klage gegen den (bisherigen) Beklagten. Auf der Beklagtenseite wird der Beitritt durch Erhebung einer neuen Klage des (bisherigen) Klägers gegen den neuen Beklagten vorgenommen. a.A: Parteibeitritt sei nur über eine vom Gericht vorzunehmende Prozessverbindung für zulässig.

§ 145 I bei einer Streigenossenschaft

§ 145 I ermöglicht es dem Gericht in Fällen einer objektiven Klagehäufung und bei einer Streitgenossenschaft, die getrennte Verhandlung auch dan anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine Verbindung gegeben sind. Nur wenn eine Verbindung der Klagen zwingend vorgeschrieben wird, ist die Anordnung einer Trennung unzulässig. Grundsätzlich hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob eine Trennung insbesondere im Interesse der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung liegt; nur wenn eine Verbindung unzulässig ist, ist das Gericht verpflichtet, die Trennung zu beschließen. Wird der die Trennung aussprechende Beschluss erlassen, dann entsteht eine Mehrheit von Prozessen, bei denen so zu verfahren ist, als wenn von vornherein gesondert Klage erhoben worden sei. Jedoch bleibt die sachliche Zuständigkeit, die durch eine (zulässige) Klagehäufung nach § 5 entstanden ist, gemäß § 261 III Nr. 2 bestehen.


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