Völkerrecht II

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Womit befasst sich Seevölkerrecht ?

- Rechten und Pflichten von Staaten hinsichtlich der Meere und andere Gewässer (Aufteilung, Nutzung, Erhaltung Ressourcen, Hoheitsrechten) Denn soweit ein Staat danach Hoheitsrechte besitzt, darf und muss er Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung treffen, die seinem (nationalen) öffentlichen Seerecht zuzurechnen sind (z. B Bundeswassserstraßengesetzt)

Interessen Entsendestaat

- Sicherheit diplomatischen Angestellten - Sicherheit der Mission als ganzes (Schutz des Vermögens, Absicherung von Vertraulichkei) - Respektvoller Umgang (Abwehrrechte)

Wegmarken Umweltrecht

- Stockholm (1972) UN Conference on the human environment rechtlich unverbindliche Abschlusserklärung zum Umweltschutz - Rio (1992) UN Conference on Environment and Development -> Rio Declaration 27 Empfehlungen mit Berücksichtigung soziale Fragestellung (LDCs) - Johannesburg (2002) World Summit on Sustainable Development Instrumente von Rio zur Überprüfung - Rio (2012) green economy, SDGs - Paris (2015) UN Framework Convention on Climate Change COP21 und 11. Kyoto-Protokoll Treffen

Interessen Empfangsstaat

- Territorialer Integrität und Bewahrung eigenen Souveränitätsrechten (keine Spionage) - keine Einmischung in innere Angelegenheiten - Respekt vor nationalen Rechtsorgnung - Sanktionierungsbefugnisse in Falle von Verstößen

2 wichtigste Völkerrechtsvertrag für Diplomaten- und Konsularrecht

- Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD mit 8 Teilen und 53 Art.), 1961, 192 Vertragsstaaten - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK), 1963

Womit befasst sich Seehandelsrecht?

-befasst sich mit dem Recht des privaten Seehandels. Dazu gehören staatliche Gesetze, völkerrechtliche Abkommen, privatrechtliche Verträge und Regelungen

Rechtsstatut Innengewässer

-grds. ist Zugang von Zustimmung Küstenstaat abhängig und berechtigt Zugang an die Erfüllung autonom festgelegter Voraussetzung zu knüpfen - Staatenpraxis zeigen dass Küstenstaat auch gewohnheitlichen Nothafenrechts verwehren kann wenn die Ladung Gefährlich eingeschätzt wird -keine grds. friedliche Durchfahrt von fremden Schiffen Ausnahme Art. 8 (2) SRÜ

Terminologische Unterscheidung von Botschaften

1. Bilaterale Beziehungen zwischen Staaten -> Botschafter 2. Interessenswahrnehmung bei Int. Organisationen -> ständige Vertreter

Meere als Rechtsraum (Konzepte)

1. mare clausum (geschlossenes Meer): historisch von Spanien und teils von England vertretenes Konzept danach soll das Meer okkupationsfähig sein. (John Selden, 1635) 2. mare liberum (freies Meer): historisch von Holland vertreten. Das Konzept geht von Freiheit der Meere aus. (Hugo Grotius,1635) Durchgesetzt hat sich das 2. Konzept in 19 jh. für die Hohe See und das 1 Konzept beschränkte sich auf Binnengewässer und Küstenmeer. Heutige Seevölkerrecht repräsentiert eine Mischung aus beiden Konzepten + Integration zusätzliche Ziele.

Wie viele Auslandsvertretungen unterhält die BRD ?

227

Gesandtschaftsrecht wird bezeichnet als ?

Als Gesandtschaftsrecht wird die Fähigkeit bezeichnet, diplomatische Beziehungen zu unterhalten: - aktives Gesandtschaftsrecht: Fähigkeit, diplomatische Missionen zu entsenden, - passives Gesandtschaftsrecht: Empfang diplomatischer Beziehungen. Weder das eine noch das andere begründen einen Rechtsanspruch, sondern der Aufbau diplomatischer Beziehungen findet in gegenseitigem Einvernehmen statt (Art. 2). Gleichwohl steht allen souveränen Staaten ipso facto Gesandtschaftsrecht zu; auf der anderen Seite besteht keine Pflicht zum Empfang diplomatischer Gesandter. Wenn es im Falle konfliktiver Auseinandersetzungen zum Abbruch diplomatischer Beziehungen kommt, so können dritte Staaten als Schutzmacht eingesetzt werden (Art. 45 lit. c).

Freiheit der Hohen See

Als res communis omnium -> kann nicht okkupiert werden (Art. 89SRÜ) -> steht allen Staaten offen (Art. 87 (1) 1) SRÜ). Aus Gewohnheitsrecht gewachsen sind die Meeresfreiheiten (vgl. Art. 87 (1) 3) SRÜ, sind aber keine abschließende Katalog Freiheit: - der Schifffahrt - des Überflugs - der Fischerei - der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen - der Errichtung von künstlichen Inseln und Anlagen - der wissenschaftlichen Forschung Bei der Ausübung von Meeresfreiheiten muss Rücksicht auf die anderen Nutzer nehmen. (Art. 87 (2) SRÜ) Es gibt keine allg. Vorrangregelung und Prioritätsprinzip, weil diese sich nicht mit souveränen Gleichheit der Staaten vereinbart.

Prinzip der fairen und vernünftigen Nutzenaufteilung

Anwendungsbereich: Erfasst die gemeinschaftliche Nutzung von Binnengewässern. Verbindlichkeit: völkergewohnheitsrechtliche Geltung, konsolidiert durch Rechtsprechung wie o Lac Lannoux (1957), o Gabcikovo-Nagymaros-Projekt (1997) Konkret aufgegriffen wurde das normative Prinzip in der Convention on the law of the nonnavigational uses of international water courses.

Konsuln

Arbeiten im Empfangsstaat mit den örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks zusammen und dienen nur in Ausnahmefällen den obersten Behörden als Ansprechspartner

Verpflichtung des Küstenstaates bezüglich Abmessung

Art. 16 SRÜ Der Küstenstaat ist verpflichtet, die Festlegung der Basislinien in eine Seekarte einzutragen, die ordnungsgemäß zu publizieren und beim UN-Generalsekretär zu hinterlegen.

Welchen Normen begrenzen den Gebietshoheit des Küstenstaates?

Art. 17 ff SRÜ Recht der friedlichen Durchfahrt gestattet Durchfahrt Küstenmeer, freie Zu/Abfahrt von Eigengewässern. Aber: Gibt kein Recht auf Überflug durch den Luftraum über Küstenmeer. Art. 38 SRÜ Recht der Transitfahrt gestattet den Durchfahrt internationalen Schifffahrt durch Meeresengen, die zwischen Teilen der Hohen See dienen.

Streitbeilegung in Seevölkerrecht

Art. 279 SRÜ (vgl. auch Art. 33 SVN) Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung - freie Wahl der Mittel (Art. 287 I) - Schiedgerichtliches Verfahren als Residuallösung mangels Einigung (Art. 287 V) Voraussetzung: Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel (Art. 295) Rechtsfolge: Inter partes bindendes und endgültiges Urteil (Art. 296)

Welchen GG ist beim Diplomatenrecht der BRD heranzuziehen?

Art. 32 (1), 59 (2) GG

Anschlusszone (contiguous zone)

Art. 33 SRÜ erstreckt sich seewärts bis zu 24 Seemeilen ab der Basislinie. Es ist nicht Teil des Staatsgebietes sonder dem Küstenmeer vorgelagerten "Schutzzone". Dient der Sicherung küstenstaatlicher Zoll-, Steuer-, Einwanderung- und Gesundheitsvorschriften. (Überlagerung mit Rechtsstatus von AWZ)

Normale Basislinien

Art. 5 SRÜ Def. Nidrigwasserlinie, die Linie an der bei einem durchschnittlichen Ebbestand Wasser auf Land trifft. Art. 6 stellt mit Blick auf Inseln, die sich auf Arollen befinden oder von Riffen gesäumt sind, klar, dass die Basislinie die seewärtige Niedrigwasserlinie des Riffes ist.

Schranken für Einflaggungskompetenz der Staaten

Art. 91 (1) S.3 SRÜ schränkt die Kompetenz auf das Vorhandensein eines genuine Link ein. Traditionelle Anknüpfungspunkte sind Staatsangehörigkeit des : - Reeders - Kapitäns - Großteils der Schiffsbesatzung Jedoch in Staatenpraxis gibt es keinen Konsens für ide Genuine Link somit keine verbindliche Kriterien für die Einschränkung Registerfreiheit. Genuine Link ist nur von Bedeutung wenn die Berechtigung zur Ausübung diplomatischen Schutz fraglich ist. (-> Problem der Billigflaggen)

Allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung in SRÜ

Art. 98 aus Kodifizierung von Gewohnheitsrecht -Für die Aufnahme der Geretteten ist gewohnheitsrechtlich der Staat des nächsten von dem Schiff planmäßig angelaufenen Hafens zuständig (next port of call). -Auch Rettung von in Seenot geratenen Flüchtlingen. -Vgl. auch SAR und SOLAS.

Prinzip absoluter territorialer Integrität

Beeinträchtigung bedeutet Souveränitätsverletzung und ist daher mit Schadensersatz zu begleichen.

Begriff Friedlichkeit (bezüglich friedliche Durchfahrt)

Definition in Art. 19 SRÜ Das durchfahrende Schiff muss alles unterlassen, was sich auf das Gebiet des Küstenstaates nachteilig Auswirken könnte. (v.a. Gewaltanwendungen, militärische Manöver, Schmuggel, Spionage, Umweltverschmutzung, Fischerei oder Forschung- und Vermessungsarbeiten) Art. 21 SRÜ Küstenstaat haben das Recht Regelungen zu erlassen zur Aufrechterhaltung des Friedens, Sicherheit und Ordnung.

Definition Küstenmeer

Der Meeresstreifen, der sich an die inneren Gewässer anschließt, dessen Ausgangspunkt mithin die völkerrechtlich anerkannten Basislinien sind und der sich seewärts so weit erschreckt, wie es das Seevölkerrecht vorsieht

Diplomaten und Konsuln sind allgmein?

Dezentrale Organe des Entsendestaates im Empfangsstaat.

Gerade Basislinien

Die Definition der Basislinie anhand der Niedrigwasserlinie kann für Staaten, deren Küstenkonfiguration Besonderheiten (Bsp.: Einbuchtungen, Zerklüftungen) aufweist, zu einer erheblichen Beeinträchtigung sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Interessen führen. Für solcherlei Fälle sieht Art. 7 ausnahmsweise sog. gerade Basislinien vor. Dabei werden bestimmte Basispunkte festgelegt, die dann durch eine gerade Linie miteinander verbunden werden.

Faustregel für den Verhältnis der Jurisdiktion zwischen Flaggenstaat und Küstenstaat

Die Jurisdiktion des Flaggenstaates ist fortdauernd, (kann) wird aber eingeschränkt und Jurisdiktion des Küstenstaates ist umfassend aber völkerrechtlich begrenzt. So fallen Fragen der inneren Disziplin an Bord regelmäßig in der Jurisdiktion der Flaggenstaat und nicht Küstenstaat.

Einrichtung diplomatischen Beziehungen

Ein Rechtsverhältnis der beidseitige Zustimmung verlangt (Art. 2 WÜD). Das Rechtsakt begründet bezieht sich auf die Mission, die Person und ihren Rang.

Rechtsstatus Festlandsockel

Es ist nicht Bestandteil des Staatsgebiets des Küstenstaates, diese übt aber souveräne Rechte zum Zweck Erforschung und Ausbeutung natürlichen Ressourcen. (Art. 77 (1) SRÜ) Dabei braucht der Küstenstaat kein besondere Erklärung oder tatsächlicher Inbesitznahme. (Art. 77 (3) SRÜ) Andere Staaten haben das Recht Kabel und Rohrleitungen zu verlegen (Art. 79 SRÜ), aber Errichtung von Anlagen, künstliche Inseln und Bauwerken (v.a. Bohrinseln) ist allein den Küstenstaat berechtigt (Art. 80 SRÜ) Das Rechtsregime des festlandsocker bezieht sich NUR auf Meeresboden und Meeresuntergrund und lässt der darüberliegende Wasser/Luftsäule unberührt. (Art. 78 (1) SRÜ)

Schädigungshaftung für ultra hazardous activities

Gegenstand: strengere Haftungsregelung für risikobehaftetes Aktivität wie AKW? Unterschiedliche Postionen: 1. AKW sind grds. zulässig aber nicht an und nähe der Grenze 2. Enstehende Staatenpraxis -> min. Verträglichkeitsprüfung

Abgrenzung der Festlandsocker bei Nachbarstaaten bzw. Staaten mit ggü. liegenden Küsten (Nordsee)

Gemäß Art. 83 (1) SRÜ durch Übereinkunft unter Beachtung der Billigkeit vorzunehmen. SRÜ gibt hier keine inhaltliche Vorgaben. Im Unterschied dazu, beschließt die Festlandsockel-Konvention 1958, die Abgrenzung im Zweifel nach der Äquidistanzlinie vorzunehmen.

Das Recht der Nacheile

Gewohnheitsrechtlich von Küstenstaat in Art. 111 SRÜ. Für die Durchsetzung küstenstaatlichen Vorschriften. Dieser setzt eine Nacheilesituation voraus: 1. Begründeter Verdacht auf Rechtsverletzung (Art. 111 Abs. 1 S.1). 2. innerhalb der inneren Gewässer, der Archipelgewässer, des Küstenmeeres oder der Anschlusszone, AWZ des nacheilenden Staat (Art. 111 Abs. 1 S. 2). 3. gestuftes Vorgehen: Beginn bei wahrnehmbares Sicht oder Schallsignal -> Warnschüsse -> ultima ratio tatsächlichen Schiff beschuss (Art. 111 Abs. 4 S. 2). 4. Recht darf nur von Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die erkennbar im Staatsdienst stehen (Art. 111 Abs. 5). 5. Darf außerhalb der genannten Gewässer nur weitergeführt werden, wenn sie nicht unterbrochen wurde (Art. 111 Abs. 1 S.2). 6. Recht auf Nacheile endet, sobald das verfolgte Schiff das Küstenmeer seines Flaggen- oder eines Drittstaates erreicht (Art. 111 Abs. 3). 7. Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 300)

Vorsorgeprinzip Umweltrecht

Grundlagen: Grundsatz 15 Rio-Erklärung Verbindlichkeit: strittig (Schorlemer bejahrt) Risikoprävention Pflicht zur Schutzmaßnahmen zur Vermeidung Umweltschaden dabei best practice available (nach aktuellen Wissensstand)

Verursacherprinzip

Grundlagen: Grundsatz 16 Rio-Erklärung Verbindlichkeit: völkergewohnheitsrechtlicher Geltung in Rio Erklärung konsolidiert Grundsatz, nach dem der Verursacher einer Umweltverschmutzung die Kosten ihrer Beseitigung zu tragen hat.

Verbot erheblicher Schädigung der Umwelt jenseits eigenen Hoheitsgebiet

Grundlagen: Grundsatz 2 Rio-Erklärung, Grundsatz 21 Stockholm-Erklärung Verbindlichkeit: völkergewohnheitsliche Geltung Erstmals in der Trail Smelter -Schiedsspruch (1938/41) -> 5 Elemente: 1. Verbot ernstlicher Schäden 2. Schutzpflicht ggü. anderen Staaten 3. Schadensersatz 4. Pflicht zukünftigen Unterlassung 5. Errichtung Kontrollregimen -> schränkt staatliche Souveränität mit Bedingung ein + Präventionspflicht TBMs Umweltschädigung, grenzüberschreitender Bezug, Kausalität, Erheblichkeit

Prinzip der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeit

Grundlagen: Grundsatz 7 Rio-Erklärung. Verbindlichkeit: Strittig. In Abkehr üblichen Einheitlichkeit der rechtlichen Verpflichtungen unterschiedlicher Verursacherbeiträge und Leistungsmöglichkeiten von Staaten divergierenden Entwicklungsstandes eine Differenzierung vorgenommen. -> zwei Konsequenzen: 1. Grundsätzlich alle unterschiedslos verpflichtet, Vermeidung und Bekämpfung eines Umweltproblems 2. konkreten Maßnahmen ist aber nach Verursacherbeitrag und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden. konkret umgesetzt in Art. 3 des UN-FCCC, der eine Adressatendifferenzierung vornimmt (Industrie- vs. Entwicklungsstaaten).

Prinzip der nachhaltigen Entwicklung

Grundlagen: Grundsätze 4, 8 der Rio-Erklärung. Verbindlichkeit: Strittig, aber Gabcikovo-Nagymaros-Spruch aufgegriffen Umweltschutz als integraler Bestandteil einer ganzheitlichen Entwicklung, der nicht isoliert betrachtet werden soll von soz. und ökonomie Beide Werte sollen verwirklicht und sollen austariert werden Kritik: Relativierung des Umweltschutzes zugunsten wirtschaftlicher Entwicklung?

Flaggenhochheit

Haben 3 Funktionen: -Berechtigungsfunktion (Nutzung Meeresfreiheiten) und Ausschließliche Hoheitsgewalt des Flaggenstaates über den Schiff (Art. 92 (1) SRÜ) -Kontrollfunktion Aufsicht und Sicherheitsvorschriften für den Betrieb und die Besatzung des Schiffes (Art. 94 (1), (2) SRÜ) -Zurechnungsfunktion nationale Zurechnung, Geltenmachung von Ansprüchen durch oder gegen den Schiff Schiffe dürfen nur einheitliche Flaggen fahren, Schiffe unter mehrere Flaggen -> staatenlos (Art. 92 (2) SRÜ)

soft law

Int. außerrechtliche Normen. Befinden sich im Gerrinnungsprozess polit. Aushandlungsergebnisse/Willensbekundungen zu VR zwischen flüssiger, gänzlich unverbindlicher Positionierung und starrer Rechtsverbindlichkeit -oft Ausgangspkt für die Herausbildung verbindlicher Normen - eher politisch programmatischen Vereinbarungen deshalb eher möglich Konsens zu erzielen

Flaggenvergabe

Ist Gegenstand nationalen Gesetzgebung. (Art. 91 (1) 1) SRÜ) Maßgebliche innerstaatliche Akt ist die Registrierung dabei gilt grds. völkergewohnheitsrechtlich Registrierungsfreiheit. Privatpersonen bekommen durch die Verleihung einer Flagge von den Flaggenstaat: - Nutzung der Meeresfreiheiten - Aufsichtspflicht des Staates Schiffes unter seiner Flagge - Flaggenstaatsprinzip Art. 91 (1) 2) SRÜ Staatsangehörigkeit von Schiffen - Sonder Regelungspflicht in Art. 98 SRÜ (Hilfeleistung in Seenot ist festen völkergewohnheitsrechtlichen Bestand in Seevölkerrecht und beschränkt sich nicht nur auf die Hohe See)

Dürfen Staaten militärische Übungen auf Hohen See austragen?

Ja, muss aber dem Grundsatz in Art. 88 SRÜ gewährleisten (friedlichen Zwecke) sowie Art. 301 SRÜ (Gewaltverbot) welche den Art. 2 Nr. 4 UnCh wiederholt.

Breite des Küstenmeer (territorial Sea)

Nach Art. 3 SRÜ (reflektiert Gewohnheitsrecht) darf die Küstenmeer bis zu 12 Seemeilen breit sein. Messung beginnt landwärts an Niedrigwasserlinie/ normale Basislinie (Art. 5 SRÜ). Beachte aber: - Art. 7 SRÜ (ziehen von gerader Basislinien bei Zerklüftungen, tiefen Einbuchtungen und ummittelbare Inselketten) - Archipelstaaten (Archipelbasislinien Art. 47 SRÜ) hier aber gelten besondere Rechtsregime (v.a. Recht der Durchfahrt Art. 52 f SRÜ) - Bei gegenüberliegenden oder angrenzenden Küsten Art. 15 SRÜ (Äquidistanzlinie)

Was umfasst die Festlandsockel ?

Natürliche Fortsetzung der Landmasse unterhalb der Meeressäule jenseits des Küstenmeeres. Und des Festlandes

Eigengewässer/Binnengewässer (internal waters)

Sind Bestandteil des Staatsgebietes -> volle territoriale Souveränität und Gebietshoheit. Dazu gehören alle Innerhalb der Staatsgrenzen zu Lande befindlichen Gewässer, sowie die Teile des Meeres, die sich zwischen dem Festland und der Basislinie befinden. Art. 8 (1) SRÜ (Häfen, Flussmündungen und Buchten bis 24 Seemeile (Art. 10 (4), (5) SRÜ); Ausnahme "historische Buchte" zB. Hudson Bay (Kanada)

Rechten und Pflichten Staaten in AWZ

Soweit Küstenstaat nach Art. 55 ff SRÜ keine Sonderrechte besitzt, finden auf AWZ die Regeln über die Hohe See Anwendung. -> Unberührt bleibt also die Rechte aller Staaten auf auf Schifffahrt, Legen von Kabeln und Rohrleitungen sowie der Überflug. Wirtschaftliche Nutzung darüberhinaus bedarf der Zustimmung des Küstenstaates. Der Küstenstaat hat dabei die traditionelle Nutzungsrecht und Interessen von landlocked und geographically disadvantaged states bevorzugt zu berücksichtigen. (Art. 69 f SRÜ Ausnahme Art. 71 SRÜ) Bei Meeresforschung und Errichtung von Anlagen und künstlichen Inseln hat Küstenstaat alleinige Rechte (Art. 60 SRÜ) Küstenstaat ist berechtig, seine Vorschriften in Bezug auf AWZ mit hoheitlichen Maßnahmen durchzusetzen (Beschlagnahme, Geldstrafe etc.), darf aber keine Gewalt anwenden. (Saiga Fall)

Prinzip absoluter territorialer Souveränität (Harmon Doktrin)

Staaten steht die Nutzung ihres Territoriums ungeachtet möglicher schädlicher Auswirkung auf das Gebiet anderer zu.

Rechtsstatus von Küstenmeer

Teil des Stadtgebietes somit territoriale Souveränität und Gebietshoheit. Hoheitsrechte streckt sich auch auf den Meeresboden und die Luftsäule.

Diplomaten

Vertreten den Entsendestaat bei den obersten Organen des Empfängerstaates (Art. 3 lit. c WÜD), dabei werden Amtsgeschäfte üblicherweise mit dem Außenministerium des Empfangstaates geführt (Art. 41 (2) WÜD)

Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ oder EEZ Exclusive Economic Zone)

Vorläufer = Ausschließlichen Fischereizonen. Die Breite ist nach Art. 57 SRÜ bis 200 SM ab Basislinie. Die AWZ ist eine Meereszone mit eigenem völkerrechtlichen Status, in der der Küstenstaat exklusive Rechte für bestimmte Nutzungsformen besitzt (Art. 56 (1) a SRÜ).

Präambel des WÜD bestimmt was?

Völkergewohnheitsrecht hat immer dann Anwendung zu finden, wenn das WÜD keine ausdrückliche Regelung enthält.

Wovon ist die Existenz der AWZ abhängig und warum?

Wegen der Notwendigkeit, die Breite im Rahmen des Zulässigen festzulegen, und im Umkehrschluss aus Art. 77 (3) SRÜ ist die Existenz von einer konstitutiven Erklärung des Küstenstaates abhängig.

Verfahren der ISGH in Hamburg

Zuständigkeit des ISGH (Art. 286 i.V.m. 288 SRÜ und Art. 21 ISGH-Statut) Allgemeine Zuständigkeit: - für einvernehmlich übertragene Streitfälle. - für Auslegung und Anwendung des SRÜ. Obligatorische Zuständigkeit: - Freigabe zurückgehaltener Schiffe (Art. 292). - Vorläufige Maßnahmen bei Dringlichkeit bis zur Bildung eines Schiedsgerichts (Art. 290 V). - Zuständigkeiten der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten (Art. 187). Zugang zum ISGH (Art. 20 ISGH-Statut) - durch alle Staaten, auch Nicht-Vertragsparteien. - natürlich und jur. Personen vor der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten (Art. 187 lit. c). - Meeresbodenbehörde (Art. 187 lit. b). Anwendbares Recht (Art. 293) - Allgemeines Völkerrecht, insb. SRÜ (1982) und Durchführungsabkommen (1994). - Ggfs. Entscheidung ex aequo et bono („Billigkeit": Richter entscheidet außerhalb des geltenden Rechts bei Einverständnis aller Parteien).

Wie wird die Gesamtheit der Regelungen zum Verkehr der Staaten und ihre diplomatischen Vertreter bezeichnet ?

objektives Gesandtschaftsrecht

Konzept Raumordnung in Völkerrecht

res nullius (= niemandes Eigentum) bezieht sich allein auf die fehlende Souveränität über das Gebiet res communis omnium (= Gemeineigentum) gehört allen und steht für gemeinsame Nutzung offen common heritage of mankind ist die Ergänzung zum res communis um den gemeinsamen Verantwortung für die Erhaltung der Sache

Rahmenkonventionen

zeichnen sich dadurch aus, dass in einem völkerrechtlichen Vertrag die wesentlichen (Verfahrens-) Grundsätze in Bezug auf den Regelungsgegenstand fixiert werden. - Vorschriften mit hohen Abstraktionsgrad - Hohe Zustimmungsrate zu lasten konkreter Regelung und verpflichtung - durch weitere Vereinbarungen (Annexe, Protokolle) wird der Rahmen materiell gefüllt und durch weitere prozeduale Bestimmungen ergänzt


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